Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr für Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs löst eine Einigungsgebühr aus.
Normenkette
VV RVG Nr. 1000
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 4 F 230/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 14.6.2010 (4 F 230/08) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem Scheidungsverfahren.
Die Parteien sind durch Urteil des Familiengerichts Emmendingen vom 18.8.2009 geschiedene Eheleute. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Emmendingen vom 18.8.2009 haben die Parteien eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie sich einig waren, dass ein Versorgungsausgleich zwischen ihnen nicht stattfindet (§ 1 der Vereinbarung). Ferner wurde ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart (§ 2). Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wurde durch das Familiengericht Emmendingen in Ziff. 2 des Scheidungsurteils vom 18.8.2009 genehmigt. Der Folgesache Versorgungsausgleich lagen Auskünfte der Rentenversicherungsträger zugrunde, und zwar für die Antragstellerin ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung BadenWürttemberg vom 5.6.2009 eine ehezeitliche Anwartschaft von monatlich 83,15 EUR und für den Antragsgegner ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30.4.2009 eine ehezeitliche Anwartschaft von monatlich 7,93 EUR. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte zugunsten des Ehemanns monatliche Anwartschaften von 37,61 EUR zu Lasten des Versicherungskontos der Ehefrau übertragen werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, wobei er unter anderem die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 1.000 EUR beanspruchte. Nachdem die zuständige Rechtspflegerin zunächst mit Beschluss vom 11.2.2010 unter Absetzung der beantragten Einigungsgebühr für den Versorgungsausgleich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung mit 1.050,65 EUR festgesetzt hatte, hatte das Familiengericht Emmendingen (durch den Richter am AG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.6.2010 auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und zusätzlich zur festgesetzten Vergütung die Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich mit 85 EUR zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Das Familiengericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Vereinbarung der Parteien vom 18.8.2009 nicht auf einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich beschränkt hatte. Bestandteil der Scheidungsfolgenvereinbarung sei vielmehr auch der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt gewesen. Insoweit bestehe ein Zusammenhang entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, so dass auch eine Sonderbehandlung der Folgesache Versorgungsausgleich bezüglich der Einigungsgebühr nicht in Betracht komme. Das Familiengericht Emmendingen hatte zugleich die Beschwerde der Staatskasse zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse vom 28.6.2010, mit der weiterhin eine Absetzung der Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich beantragt wird. Vorliegend seien die Folgesache Versorgungsausgleich und der Verzicht auf den nicht anhängig gewesenen nachehelichen Unterhalt unterschiedliche Gegenstände, so dass nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 RVG auch hinsichtlich der Einigungsgebühr eine getrennte Betrachtungsweise anzusetzen sei. Nicht maßgeblich sei, welche wirtschaftliche Bedeutung der Verzicht auf den Versorgungsausgleich hatte. Zudem komme die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen Beschluss des Senats vom 3.7.2009 (5 WF 177/08) nicht in Betracht.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Das Familiengericht Emmendingen hat sodann mit Beschluss vom 3.8.2010 der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Familiengerichts Emmendingen vom 14.6.2010 ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch wenn der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von 200 EUR nicht erreicht wurde, ist die Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG gleichwohl zulässig, da das Familiengericht die Beschwerde der Staatskasse wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Die Beschwerde der Staatskasse ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht Emmendingen hat ...