Leitsatz
Das OLG Karlsruhe hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Protokollierung eines Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverfahren eine Einigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1000 auslöst.
Sachverhalt
Die Ehe der Parteien war durch Urteil des Familiengerichts vom 18.8.2009 geschieden worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten sie eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass ein Versorgungsausgleich zwischen ihnen nicht stattfinden sollte. Ferner wurde ein wechselseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde vom Familiengericht genehmigt.
Ausweislich der zum Versorgungsausgleich eingeholten Auskünfte hätten zugunsten des Ehemannes monatliche Anwartschaften von 37,61 EUR zu Lasten des Versicherungskontos der Ehefrau übertragen werden müssen.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, wobei er u.a. die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus dem Streitwert für die Folgesache Versorgungsausgleich von 1.000,00 EUR beanspruchte.
Nach ursprünglicher Absetzung der beantragten Einigungsgebühr durch die Rechtspflegerin hat das Familiengericht auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und zusätzlich zur festgesetzten Vergütung die Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Vereinbarung der Parteien vom 18.8.2009 nicht auf einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich beschränkt habe. Bestandteil der Vereinbarung sei vielmehr auch der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt gewesen. Insoweit bestehe ein Zusammenhang entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB, so dass auch eine Sonderbehandlung der Folgesache Versorgungsausgleich bzgl. der Einigungsgebühr nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staatskasse, mit der weiterhin eine Absetzung der Einigungsgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich beantragt wurde.
Das Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das Familiengericht habe zu Recht die Einigungsgebühr für das Verfahren unter Einbeziehung der Folgesache Versorgungsausgleich festgesetzt.
Gemäß § 1000 RVG-VV entstehe eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Einigung der Parteien habe sich nicht ausschließlich auf einen Versorgungsausgleichsverzicht beschränkt. Sie hätten mit der Vereinbarung vom 18.8.2009 in Kenntnis der Ausgleichsverpflichtung der Antragstellerin beim Versorgungsausgleich sowohl hierauf verzichtet als auch einen Verzicht zum nachehelichen Unterhalt vereinbart. Die Ausführungen der Antragstellerin hierzu, dass es sich hierbei um eine "Paketlösung" handele, lägen nach wirtschaftlichen Erwägungen durchaus nahe. In der Tat erscheine der Ausgleichsverpflichtung der Antragstellerin eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber zu stehen, was zur Zusammenführung in Form einer Gesamtlösung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geführt habe. Dieser Gesamtzusammenhang und die wirtschaftliche Zusammenführung dieser Gegenstände könne auch bei der Festsetzung der Einigungsgebühr nicht unberücksichtigt bleiben. Hierauf habe auch das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen.
Vor dem hier vorliegenden Hintergrund der wirtschaftlichen Betrachtung der Parteien komme eine "Aufspaltung" der Einigungsgebühr nicht in Betracht.
Da vorliegend kein einseitiger Verzicht vorliege, sondern vielmehr der Verzicht des Antragsgegners auf Versorgungsausgleich in wirtschaftlicher Einheit mit dem Verzicht der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt zu sehen sei, falle die Einigungsgebühr gemäß RVG-VV einheitlich aus allen Rechtsgegenständen an.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2010, 5 WF 187/10