1. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG betrifft nicht nur die sogenannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs.
  2. Ein Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 RVG VV kommt nicht in Betracht, wenn es um ein Unterlassungsbegehren geht, das mehrere Personen nur jeweils selbstständig erfüllen können.

Hessisches LAG, Beschl. v. 30.7.2009–13 Ta 360/09

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