ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; RVG VV Nr. 1008

Leitsatz

  1. § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG betrifft nicht nur die sogenannten Mehrkosten, sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs.
  2. Ein Mehrvertretungszuschlag gem. Nr. 1008 RVG VV kommt nicht in Betracht, wenn es um ein Unterlassungsbegehren geht, das mehrere Personen nur jeweils selbstständig erfüllen können.

Hessisches LAG, Beschl. v. 30.7.2009–13 Ta 360/09

1 Sachverhalt

Am 5.3.2007 beantragte die Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1 ) bis 4) beim LG Frankfurt/M. im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, E-Mails an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin ohne vorangegangene Aufforderung oder Einverständnis der Antragstellerin zu senden und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Antragstellerin an Dritte weiterzugeben und den Antragsgegnern gleichzeitig anzudrohen, dass gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft verhängt werden kann.

Am 2.3.2007 hatten die Antragsgegner, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, beim LG Frankfurt am Main bereits eine Schutzschrift hinterlegt, ausgelöst durch eine Abmahnung der Antragstellerin v. 28.2.2007, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Eine gesonderte Reaktion hierauf war nicht erfolgt.

Durch Beschl. v. 7.3.2007 wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und setzte den Streitwert auf 100.000,00 EUR fest. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin verwies das OLG Frankfurt/M. das Verfahren an das ArbG Frankfurt/M.

Dieses gab dem Antrag durch Urt. v.12.4.2007 teilweise statt. Dabei setzte es den Streitwert auf 200.000,00 EUR fest und gab u.a. diejenigen Kosten der Antragstellerin auf, die durch die Anrufung des Rechtswegs zur Zivilgerichtsbarkeit entstanden sind. Vor dem danach angerufenen LAG erklärten die Parteien sodann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch Beschl. v. 21.8.2008 hielt das LAG unter anderem die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts bezüglich der durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstandenen Kosten aufrecht.

Mit ihren Schriftsätzen v. 24.4.2007 hatten die Antragsgegner Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen die Antragstellerin für das Verfahren vor dem LG und dem OLG wie folgt beantragt:

 

Gegenstandswert: 200.000,00 EUR

Berechnet nach den Vorschriften des RVG

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 2.360,80 EUR
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern, §§ 2, 7, 13 1.634,40 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 2.179,20 EUR
Telekommunikationspauschale – Richtigkeit versichert, Nr. 7001 VV 20,00 EUR
Summe netto 6.194,40 EUR

Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt (§ 104 Abs. 2 ZPO)?

 
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 1.176,94 EUR
Gesamt 7.371,34 EUR
hiervon, festzusetzen für den Antragsgegner zu 2) 1.842,84 EUR

Gegenstandswert: 200.000,00 EUR

Berechnet nach den Vorschriften des RVG

 
Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV 908,00 EUR
Erhöhung bei mehreren Auftraggebern, §§ 2, 7, 13, 1.634,40 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Summe netto 2.562,40 EUR

Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt (§ 104 Abs. 2 ZPO)

 
Umsatzsteuer zu Nr. 7008 486,86 EUR
Gesamt 3.049,26 EUR
Schon festgesetzter Betrag/hierauf erhalten 3.049,26 EUR

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss v. 6.10.2008 setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht daraufhin die Kosten gegen die Antragstellerin auf 10.420,60 EUR nebst Zinsen fest. Nach Zustellung am 9.10.2008 erhob die Antragstellerin hiergegen am 10.10.2008 sofortige Beschwerde unter Hinweis darauf, dass bei der Kostenberechnung nur von einem Streitwert von 100.000,00 EUR ausgegangen werden dürfe und Kosten vor dem OLG überhaupt nicht angefallen seien. Die Antragsgegner müssten sich eine außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr teilweise auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Mehrvertretungszuschlag sei unberechtigt. Auch sei keine Terminsgebühr angefallen.

Durch Beschl. v. 19.6.2009 half die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde teilweise ab und verminderte den von der Antragstellerin zu erstattenden Betrag auf 4892,10 EUR. Im Übrigen hat sie die Sache dem LAG zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Wortlaut des Beschlusses verwiesen. Auch hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 14.7.2009 und einer nochmaligen "sofortigen Beschwerde" v. 8.7.2009.

2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO; 11 RpflegerG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR wie auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nur in Höhe von 5.528,50 EUR abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber auch darüber hinaus in Höhe weiterer 4.245,05 EUR begründet.

Damit ist dann auch die nochmalige "sof...

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