RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104
Leitsatz
Eine Terminsgebühr für "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete (...) Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV fällt nur an, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (wie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.10.2006–3 S 1748/05, NJW 2007, 860).
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.3.2009–1 K 116/08
1 Aus den Gründen
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung einer Terminsgebühr. In dem Ausgangsrechtsstreit – einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO – wandte sich der Erinnerungsführer gegen die Vollziehbarkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage. Der Antrag hatte überwiegend Erfolg. Die Kosten des Verfahrens legte das VG zu 3/4 dem Erinnerungsgegner auf. Mit Kostenfestsetzungsantrag bat der Erinnerungsführer um Festsetzung (auch) einer 1,2-Terminsgebühr als sog. Besprechungsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und machte dazu geltend, in dem Eilverfahren sei eine Reihe von Telefonaten u.a. mit der Gegenseite geführt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Antrag mit der Begründung zurück, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entstehe eine Terminsgebühr nicht. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das VG zurückgewiesen. Wie es bereits bei anderer Gelegenheit entschieden habe (Hinweis auf Beschl. v. 10.6.2008–14 KE 30.07, abgedruckt bei juris), könne die Terminsgebühr in der Variante der Besprechungsgebühr nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, die allerdings in der Sache ohne Erfolg bleibt. Eine Terminsgebühr für "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete (...) Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts" i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV zum RVG fällt nur an, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.10.2006–3 S 1748/05; vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.2.2007 – V ZB 110/06 u. v. 15.3.2007 – V ZB 170/06). Der Gesetzgeber hat mit der Terminsgebühr in der Form der Besprechungsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beiträgt; es soll ihm nunmehr erspart bleiben, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur deswegen (noch) anzustreben, um – "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" und damit Entstehung der früheren Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr – einen (ausgehandelten) Vergleich protokollieren zu lassen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 11.11.2003, BT-Drucks 15/1971, S. 209). Ist ein solcher Termin freilich von vornherein nicht vorgesehen, läuft diese gesetzgeberische Zwecksetzung leer und besteht deshalb in einem solchen Fall für eine Terminsgebühr kein Raum; den entsprechenden Ausführungen des VG – auch in seinem Beschl. v. 10.6.2008 (VG 14 KE 30.07) – ist insoweit nichts hinzuzufügen. Soweit der Erinnerungsführer demgegenüber mit der Beschwerde geltend macht, das VG folge der Rspr. des BGH "nicht mehr" und stelle Kriterien auf, die sich aus dem Gesetz nicht entnehmen ließen, ist dem nicht zu folgen. Das VG stützt sich in dem angefochtenen Beschluss tragend auf seine Ausführungen in dem bereits zitierten Beschl. v. 10.6.2008, in dem es zutreffend auf die oben dargestellte Rspr. des BGH und des VGH Baden-Württemberg Bezug nimmt und diese sinngemäß wiedergibt. Das VG ist auch den – der Kommentierung in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV Vorbem. 3, Rn 92, entnommenen – Ausführungen des Erinnerungsführers nicht ausgewichen, wie die Beschwerde meint; dieser insbesondere auf den Gesichtspunkt gestützten Argumentation, dass nach Vorbem. 3.3.2 VV selbst beim Mahnverfahren, das keine mündliche Verhandlung kenne, eine Terminsgebühr anfallen könne, ist das VG mit der einleuchtenden Erwägung entgegengetreten, dass mit der Terminsgebühr im Mahnverfahren die Vermeidung eines nachfolgenden (gebührenträchtigen) Klageverfahrens honoriert werden soll. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, bei verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren widerspreche die mündliche Verhandlung "durchaus nicht dem “normalen Verlauf’", greift auch dies nicht durch. Abgesehen davon, dass im Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Praxis die Ausnahme ist, hatte das VG jedenfalls vorliegend keine mündliche Verhandlung oder etwa einen Erörterungstermin anberaumt.
2 Anmerkung
Die Entscheidung des OVG ist falsch. In Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV ist nicht die Rede davon, dass es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handeln müsse. Diese Einschränkung gilt nur für die Terminsgebühr nach Anm. Ab...