Der Urkundsbeamte hat zu Recht entschieden, dass in dem Klageverfahren für das Tätigwerden des Klägerbevollmächtigten im Verfahren auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO hinsichtlich der vom VG im Urteil übergangenen Leistungsklage keine weiteren – über die bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigten Aufwendungen hinausgehenden – Kosten entstanden sind, deren Erstattung der Kläger nach § 162 VwGO von der Beklagten verlangen könnte. Denn dem Klägerbevollmächtigten stehen insoweit gesetzlich weder eine zusätzliche Verfahrensgebühr noch eine weitere Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV zu, wie er sie geltend gemacht hat.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (S. 1); in gerichtlichen Verfahren kann er die Gebühren in jedem Rechtszug fordern (S. 2). Hierzu bestimmt § 19 Abs. 1 S. 1 RVG, dass zu dem Rechtszug auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehören, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, es sei denn, die Tätigkeit ist – was hier nicht in Betracht kommt – nach § 18 RVG als besondere Angelegenheit ausgestaltet. Zu den Verfahren, die mit dem Rechtszug zusammenhängen, gehören nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG auch die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands. Damit zählt das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO für den Rechtsanwalt kostenrechtlich zum Rechtszug, sodass für diese Tätigkeiten keine besonderen Gebühren zusätzlich zu den im jeweiligen Verfahren bereits verdienten Gebühren entstehen und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV nur einmal verlangt werden kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 19 Rn 4; vgl. auch Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Rn 12 zu § 321).
Der Klägerbevollmächtigte hält diesem Grundsatz entgegen, das Urteilsergänzungsverfahren habe sich im hier zugrunde liegenden Fall in ein kostenrechtlich selbstständiges Klageverfahren umgewandelt, weil das Urteil des VG rechtskräftig geworden und ab diesem Zeitpunkt eine Ergänzung ausgeschlossen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das VG hatte in seinem Urteil die vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung "nachgeschobene" und mit dem bereits anhängigen Anfechtungsbegehren nach § 113 Abs. 4 VwGO verbundene Leistungsklage versehentlich übergangen. Damit war der Anwendungsbereich des § 120 Abs. 1 VwGO zur Urteilsergänzung eröffnet, die der Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten auch ausdrücklich beantragt hat. Aufgrund dieses Antrags blieb die Leistungsklage vor dem VG weiter anhängig. Da es sich bei dem ursprünglichen – lückenhaften – Urteil und dem – die Lücke schließenden – Ergänzungsurteil um zwei selbstständige Teilentscheidungen handelt (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn 25 zu § 120 m.w.N.), blieb der Eintritt der Rechtskraft des Urteils ohne Auswirkung auf das Urteilsergänzungsverfahren. Die Ergänzung des lückenhaften Urteils ist nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Gegenteil mit Blick auf das weiterhin anhängige und bislang nicht, schon gar nicht rechtskräftig verbeschiedene Zahlungsbegehren geboten. Mithin dauerte der Rechtszug vor dem VG noch an, als die im Urteilsergänzungsverfahren weiterverfolgte Leistungsklage von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin