RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a)
Leitsatz
- Die Kosten für eine zu Verteidigungszwecken angefertigte DVD mit Audiodateien läßt – in entsprechender Anwendung – die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV entstehen.
- Die Kosten sind jedoch der Höhe nach auf die für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen beschränkt.
- Eine Vergütung nach den Pauschsätzen für Fotokopien anhand der Anzahl der auf der DVD enthaltenen Audiodateien (hier: 3.425 Dateien) kommt nicht in Betracht.
OLG Köln, Beschl. v. 24.7.2009–2 Ws 325/09
1 Sachverhalt
Nach Freispruch hatte der Beschwerdeführer die ihm entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung angemeldet, darunter ist u.a. eine Pauschale für 4.783 Ablichtungen nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV in Höhe von 734,95 EUR sowie eine Pauschale für die Überlassung von 6.850 elektronisch gespeicherten Dateien nach Nr. 7000 Nr. 2 VV in Höhe von 2,50 EUR je Datei = 17.125,00 EUR. Dazu hat er folgendes vorgetragen:
Der Verteidigung sei eine DVD mit 3.425 Audiodateien von TÜ-Mitschnitten überlassen worden, die hätte zurückgegeben werden müssen. Von diesem Exemplar habe der Verteidiger im erklärten Einverständnis des Vorsitzenden und im Auftrag seines Mandanten eine Kopie für seine Verteidigung sowie zwei weitere Kopien für die Verteidiger von zwei anderen Angeklagten angefertigt.
Die Dateien hätten nur abgehört und nicht ausgedruckt werden können. Sie seien jedoch ebenso wie Ausdrucke bzw. Ablichtungen der sonstigen in Papierform vorliegenden Verfahrensakten zu behandeln und entsprechend zu vergüten. Für die beiden zusätzlich angefertigten, den anderen Verteidigern überlassenen DVDs ist nach Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund seines Einverständnisses die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 VV von 2,50 EUR je Datei angefallen.
Der Rechtspfleger hat für 1.358 Kopien eine Auslagenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV in Höhe von 221,20 EUR festgesetzt. Die restlichen Beträge hat der Rechtspfleger bis auf einen Betrag von 2,98 EUR für die Anfertigung einer DVD als nicht erstattungsfähig angesehen und dementsprechend abgesetzt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die jedoch keinen Erfolg hatte.
2 Aus den Gründen
1. Die Kosten für die Anfertigung der zur Verteidigung des Beschwerdeführers bestimmten DVD sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Insoweit ist – in jedenfalls entsprechender Anwendung – die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV entstanden und als notwendige Auslage gem. § 464a Abs. 2 StPO aus der Staatskasse zu erstatten.
In einem anders gelagerten Fall hat der Senat mit Beschl. v. 21.1.2008–2 Ws 715/07 [= AGS 2008, 179], veröffentlicht bei juris, entschieden, dass einem Pflichtverteidiger für die Anfertigung einer weiteren, für den Angeklagten bestimmten DVD die Kopierpauschale nach Nr. 7000 VV nicht zusteht.
a) Eine DVD mit Audiodateien fällt dem Wortlaut nach nicht unter Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV, weil es sich nicht um Textdokumente handelt, sodass technisch weder Ablichtungen noch Ausdrucke hergestellt werden können. TÜ-Mitschnitte, wie sie hier auf der DVD gespeichert waren, können jedoch – wie dies in der Praxis nach wie vor auch geschieht – abgeschrieben und so zu Textdokumenten werden, von denen Ablichtungen – bzw. bei Speicherung in elektronischer Fassung auch Ausdrucke – hergestellt werden können, worauf die Vorschrift – die Notwendigkeit von Ablichtungen bzw. Ausdrucken vorausgesetzt – ohne weiteres anwendbar ist. Es kann aus Sicht des Senats bei der gebührenmäßigen Behandlung im Grundsatz keinen Unterschied machen, ob der Verteidiger sich den Inhalt von TÜ-Mitschnitten über Ablichtungen oder Ausdrucke eines Textdokuments oder über die Anfertigung einer Kopie einer DVD mit Audio-Dateien verschafft. Diese Betrachtungsweise erscheint geboten, um den technischen Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung auch gebührenrechtlich Rechnung zu tragen.
b) Der Rechtspfleger hat die Kosten jedoch der Höhe nach zutreffend auf die für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen beschränkt. Die Pauschsätze von 0,50 EUR bzw. 0,15 EUR sind zur pauschalen Abgeltung der Unkosten für die Herstellung einer einzelnen Kopie bestimmt. Der Herstellungsaufwand für die einmalige Kopie einer DVD ist unabhängig vom Inhaltsumfang der DVD und erfordert nur einen Bruchteil des Aufwandes für die Herstellung von mehreren Tausend Ablichtungen oder Ausdrucken. Eine Vergütung nach den Pauschsätzen für Fotokopien anhand der Anzahl der auf der DVD enthaltenen Audiodateien ist danach verfehlt und scheidet aus.
Die Erstattung der für die Herstellung der DVD-Kopie tatsächlich entstandenen Aufwendungen erscheint demgegenüber sachgerecht und stellt für den Beschwerdeführer kein unangemessenes Ergebnis dar. Gegen die vom Rechtspfleger (in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 6.3.2008–3 Ws 72/08, veröffentlicht bei juris) auf 2,50 EUR zuzüglich MWSt geschätzten Kosten, die auch dem Senat angemessen erscheinen, hat der Besc...