I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem Ehescheidungsverfahren.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Ehescheidungsverfahren wurde er dem Ehemann, dem Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlung von 115,00 EUR gewährt wurde, als Prozessvertreter beigeordnet. Der Ehefrau wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf deren nicht unerhebliche Einkünfte und vorhandenes Immobiliarvermögen – die Ehefrau ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses und mehrerer Wohnungen – verweigert. Die Parteien des Scheidungsverfahrens, die Eltern zweier Kinder sind, verfügten zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.350,00 EUR sowie über weitere monatliche Mieteinkünfte in Höhe von etwa 1.250,00 EUR.
2. Das AG Jever (3 F 510/07) setzte den Geschäftswert für die – einverständliche – Ehescheidung ohne Begründung auf 3.000,00 EUR fest und half der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers "aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses" nicht ab.
Das OLG Oldenburg (14 WF 42/09) wies die Beschwerde des Beschwerdeführers in der Folge mit der Begründung zurück, das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertige keine abweichende Entscheidung; das AG habe unter Berücksichtigung der im Beschl. des OLG v. 26.1.2009 (14 WF 236/08 – FamRZ 2009, 1173) genannten Kriterien "sein ihm gegebenes Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt".
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot sowie die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen seien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und damit willkürlich. Sowohl der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung als auch der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des OLG fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Während die Entscheidung des AG überhaupt keine Begründung aufweise, habe das OLG lediglich pauschal auf die in seinem Beschl. v. 26.1.2009 (14 WF 236/08) genannten Kriterien verwiesen. Ob und inwieweit die dort genannten Gesichtspunkte auch im vorliegenden – völlig anders gelagerten – Fall zum Tragen kämen und warum vorliegend die Festsetzung des Streitwerts auf weniger als ein Drittel des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens angemessen sein könnte, habe das OLG nicht ausgeführt. Das OLG habe die konkreten Umstände des Einzelfalls überhaupt nicht berücksichtigt; angesichts der Dauer des Scheidungsverfahrens (einschließlich des Prozesskostenhilfeverfahrens) von insgesamt elf Monaten, des vom OLG zugrunde gelegten monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von mindestens 3.550,00 EUR und der zusätzlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, des erheblichen Vermögens der Ehefrau sowie der schon wegen der beiden Kinder der Parteien hohen Bedeutung des Scheidungsverfahrens sei die Festsetzung eines Streitwerts von nur 3.000,00 EUR nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
4. Das Niedersächsische Justizministerium, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b) BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG liegen vor. Das BVerfG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]; 96, 189 [203]). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Die fachgerichtliche Wertfestsetzung verletzt das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot.
Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rspr. des BVerfG dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]; 96, 189 [203]).
Daran gemessen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen werden der – hier weiterhin maßgeblichen (vgl. § 63 Abs. 1 FamGKG) – gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 und 3 des GKG in der Fassung vor Inkrafttreten des FGG-ReformG v. 17.12.2008 (BGBl I S. 2586; im Folgenden: GKG a.F.) in keiner Weise gerecht und sind unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Die Fachgerichte haben den Streitwert für die vom Beschwerdeführer auf Seiten des Antragstellers vertretene Scheidungssache auf einen mit 3.000,00 EUR nur knapp über dem gesetzlichen Mindestwert liegenden Streitwert festgesetzt, ohne die von § 48 Abs. 2 GKG a.F. geforderte einzelfallbezogene Abwägung der für die Streitwertbemessung maßgeblichen...