1. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Dauer der Vernehmung des Zeugen (§ 68b StPO) erstreckt sich nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen (hier Beschwerde gegen Anordnung der Beugehaft).
  2. Eine Vergütung dieser von besonderen Gebührentatbeständen – wie hier von Nr. 4302 Nr. 1 VV – erfassten Tätigkeiten kann der Rechtsanwalt infolge dessen nur verlangen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben mit der Beiordnung übertragen worden sind.

KG, Beschl. v. 7.5.2009–1 Ws 47/09

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