Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.08.2009; Aktenzeichen 12 Qs 27/09) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts S. in D. gegen den Beschluss der XII. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. August 2009 (12 Qs 27/09) wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Am 25. März 2009 ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts Düsseldorf dem Zeugen B. Rechtsanwalt S. in D. gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand bei.
Am 16. April 2009 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung. Der Berechnung des von ihm in Höhe von 719,95 € geltend gemachten Vergütungsanspruchs legte er die Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 ("Gebühren des Verteidigers") des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV) zugrunde.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf die Vergütung des Rechtsanwalts auf lediglich 297,50 € fest. Die festgesetzte Vergütung setzte sich aus einer Gebühr nach Nr. 4301 VV (168,00 €), der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV (20,00 €), Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV (42,00 €), dem Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV (20,00 €) und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV (47,50 €) zusammen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 2. Juni 2009 zugestellt wurde, wandte sich der Rechtsanwalt mit seiner noch am Tage der Zustellung eingelegten Erinnerung. Der Vorsitzende des Schöffengerichts verwarf die Erinnerung durch Beschluss vom 4. August 2009, dem Rechtsanwalt zugestellt am 10. August 2009, als unbegründet.
Die hiergegen am 11. August 2009 eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts verwarf die XII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27. August 2009 als unbegründet. Der Beschluss, in dem das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zuließ, wurde dem Rechtsanwalt am 2. September 2009 zugestellt.
Gegen den Beschluss vom 27. August 2009 wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner am 9. September 2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen weiteren Beschwerde. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 719,95 €.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft und nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegt. Da die Strafkammer des Landgerichts den angefochtenen Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern (§ 76 Abs. 1 GVG) erlassen hat, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist zu Recht auf lediglich 297,50 € festgesetzt worden. Das Amtsgericht hat für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als nach § 68b StPO beigeordneter Zeugenbeistand richtigerweise nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV und keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV in Ansatz gebracht.
Die Frage, nach welchen Gebührenvorschriften die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Im Wesentlichen werden hierzu zwei Auffassungen vertreten.
Nach verbreiteter Ansicht begründet die Beiordnung nach § 68b StPO grundsätzlich eine volle anwaltliche Vertretung des Zeugen, die den Anwendungsbereich von Teil 4 Abschnitt 1 VV eröffnet (OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 16. September 2009 - III-4 Ws 322/09 - [zur Veröffentlichung vorgesehen] und vom 7. Dezember 2007 - III-4 Ws 671/07 - ≪burhoff.de≫; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. November 2007 - III-2 Ws 257/07 - ≪juris≫; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 45; OLG Köln, 2. Strafsenat, StraFo 2008, 350; KG, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41; OLG München, 1. Strafsenat, AGS 2008, 120; OLG München, 4. Strafsenat, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Ws 27/08 - ≪juris≫; OLG Stuttgart, 1. Strafsenat, NStZ 2007, 343; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2006, 254; OLG Schleswig, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 126; OLG Dresden, 2. Strafsenat, AGS 2008, 126).
Nach anderer Auffassung ist die Tätigkeit des nach § 68b StPO beigeordneten Rechtsanwalts lediglich mit einer Gebühr in entsprechender Anwendung von Nr. 4301 Ziff. 4 VV zu vergüten (OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. Februar 2009 - III-3 Ws 451/08 - ≪juris≫; OLG Hamm, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 96; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 4 Ws 91/08 - ≪burhoff.de≫; OLG Hamm, 5. Strafsenat, Beschluss vom 21. November 2008 - 5 Ws 396/08 - ≪burhoff.de≫; KG, 1. Strafsenat, NStZ-RR 2009, 327; OLG Stuttgart, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2008, 328; OLG Bamberg, 1. Strafsenat, DAR 2008, 493; OLG Frankfurt, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2...