Das FamG hat der Beschwerde nicht in weiteren Umfang abgeholfen, weil es hinsichtlich der Fahrtkosten der Auffassung gefolgt ist, dass gem. § 3 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII Fahrtkosten nur mit 5,20 EUR je Entfernungskilometer einfache Wegstrecke anzusetzen sind. Das FamG folgt damit einer in der Rspr. der OLG weit verbreiteten Auffassung (OLG Koblenz FamRZ 2009, 531; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLG Bamberg OLGR 2008, 501; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; [abweichend aber OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436]; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644; OLG Stuttgart OLGR 2008, 36; Schürmann FuR 2006, 14, 15), der sich jedoch der Senat in Übereinstimmung mit dem 16. Senat (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2288) und dem OLG Nürnberg (FamRZ 2008, 1961) nicht anschließt (Beschl. d. Senats v. 26.7.2007–5 WF 63/07, FamRZ 2008, 69 sowie v. 30.7.2007–5 WF 79/07).
Anzusetzen sind vielmehr entsprechend der Süddeutschen Leitlinien 10.2.2 pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR. Eine Reduzierung dieser Fahrtkosten auf den nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII bestimmten Betrag kommt nicht in Betracht. Denn diese Verordnung ist entgegen einer verbreiteten Auffassung für die Berechnung des anzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO nicht maßgebend. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO verweist ausdrücklich nur auf § 82 Abs. 2 SGB XII, nicht auf die Verordnungsermächtigung in § 96 Abs. 1 SGB XII, um die Zivilgerichte nicht mehr als unbedingt nötig an das abweichend strukturierte Sozialrecht zu binden (vgl. Begr. BT-Drucks. 12/6963 S. 12; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 115 Rn. 11). Bereits die Begrenzung der anzurechenbaren Fahrtkosten auf eine Entfernung von 40 km in § 3 Abs. 6 der Durchführungsordnung zeigt die Unterschiede auf. Bei der Inanspruchnahme von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 SGB XII ist eine derartige Begrenzung sinnvoll, weil eher verlangt werden kann, dass der Hilfebedürftige sich eine Arbeitsstelle in einem Umkreis von 40 km sucht oder den Aufenthaltsort wechselt, bevor erhebliche Fahrtkosten zur Arbeitsstelle von der Allgemeinheit über die Hilfe zum Lebensunterhalt getragen werden. Derartige Gesichtspunkte können aber für die Prozesskostenhilfe nicht herangezogen werden, weil es sich um eine einmalige und nicht laufende Hilfe handelt und deshalb ein Wechsel der Arbeitsstelle oder ein Aufenthaltswechsel zur Reduzierung der Fahrtkosten nicht verlangt werden kann. Die tatsächlichen Fahrtkosten sind deshalb ebenso zu berücksichtigen wie vor Beginn des Rechtsstreits eingegangene Verbindlichkeiten (dazu s. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 115 ZPO Rn 38).
Zwar können auch ohne Bindung § 3 der Durchführungsverordnung grundsätzlich Anhaltspunkte für die Berechnung des Einkommens entnommen werden. Die Reduzierung der Fahrtkosten entsprechend der Verordnung wäre aber sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der in der Verordnung angesetzte Betrag von EUR 5,20 monatlich pro Entfernungskilometer (= DM 10,00) wurde 1976 festgesetzt (Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG v. 23.11.1976 – BGBl I 1976, 3234) und seither nicht verändert. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass mit diesem Wert heutige Fahrtkosten nicht realistisch dargestellt werden können.