Das FamG hatte dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, der angeführt hat, die monatlichen Fahrtkosten seien nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII v. 28.11.1962 zu berechnen.
Der Bezirksrevisor hat mit Schriftsatz v. 5.1.2009 beantragt, dem Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR auf die entstandenen und entstehenden Prozesskosten aufzuerlegen.
Das AG hat mit Beschl. v. 24.3.2009 der sofortigen Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen. Bei der Berechnung der Fahrtkosten folge das Gericht der ständigen Rspr. des Thüringer OLG. Zugrunde zu legen seien die hier sich aus den "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien" der Familiensenate ergebenden Km-Pauschalen (seit dem 1.1.2008 = 0,30 EUR pro gefahrenem Km). Hierin seien sämtliche Kosten für Finanzierung und Unterhaltung des Pkw anteilig enthalten.
Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme v. 9.4.2009 darauf hingewiesen, dass für die Berechnung nicht auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien, sondern auf die zu § 82 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung v. 28.11.1962 abzustellen sei. Dort sei unter § 3 Abs. 6 Nr. 2 geregelt, dass ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR für jeden vollen Kilometer – begrenzt auf höchstens 40 km – in Abzug gebracht werden könne, soweit der Beklagte seinen eigenen Kraftwagen für den Weg zur Arbeit nutze. Unter Zugrundelegung der Höchstgrenze ergebe sich ein möglicher abzugsfähiger Betrag in Höhe von 208,00 EUR. Die Anwendung der Durchführungsverordnung sei durch das Thüringer OLG (Beschl. v. 18.9.2008– 2 WF 324/08) bestätigt worden. In den Gründen der Entscheidung sei explizit darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht auf die "Unterhaltsrechtlichen Leitlinien", sondern auf die o.g. Durchführungsverordnung abzustellen sei.
Mit Verweis in § 115 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII finde die für diese Vorschrift erlassene Durchführungsverordnung Anwendung. Die Verordnung sei zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 bzw. dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 14.3.2005 geändert worden. Der Verordnungsgeber habe in diesem Zusammenhang den Pauschbetrag von 5,20 EUR unangetastet gelassen und nicht auf die mittlerweile erheblichen Preissteigerungen – gerade im Bereich der Kraftstoffkosten – reagiert. Der Betrag von 5,20 EUR sei somit weiterhin maßgebend.
Die Beschwerde hatte insoweit keinen Erfolg.