Das OLG hat sich außerordentlich große Mühe gegeben, dem im Gebührenrecht Recht suchenden Verfahrensbevollmächtigten fundiert, ausführlich, bisweilen auch gut begründet und an die Vielzahl von N. Schneider anschaulich dargestellter und für die Praxis unverzichtbar gewordener Abrechnungsbeispiele angelehnt das an die Hand zu geben, was nach Abtrennung oder Aussetzung im Falle der Wiederaufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem 1.9.2010 abgerechnet werden kann.
Die Entscheidung ist im Ergebnis auch zutreffend, wenngleich die verfahrensrechtliche Hinführung zu dem erzielten Ergebnis falsch ist.
Das OLG bestätigt das FamFG zunächst in seiner Auffassung, dass die ursprünglich in dem Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren erstrecke. Diese Annahme wird durch das Gesetz nicht getragen. FamG und OLG ist zwar zuzugeben, dass nach bisherigem (§ 628 ZPO) und nunmehr geltendem Recht (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG) abgetrennte Versorgungsausgleichssachen Folgesachen bleiben, sodass die Schlussfolgerung der Erstreckungswirkung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich im Falle einer Abtrennung weiterhin zu beachten ist.
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht für diejenigen Verfahren über den Versorgungsausgleich, die schon am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 31.8.2009 abgetrennt worden sind (Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG). Denn diese Verfahren werden als selbstständige Familiensachen fortgeführt (Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG). Das bedeutet, dass sie ihre Unselbstständigkeit als Folgesache im Verbund einbüßen und schlicht selbstständig werden. Die Selbstständigkeit wird auch kundgetan durch Vergabe eines neuen Aktenzeichens, was einmal mehr verdeutlicht, warum ausnahmsweise eine Erstreckungswirkung der Prozesskostenhilfe nicht erfolgen kann und nicht erfolgen darf. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass für eine nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG zu behandelnde Versorgungsausgleichssache Verfahrenskostenhilfe erneut beantragt und bewilligt werden muss, da ansonsten die Arbeit des Verfahrensbevollmächtigten umsonst gewesen sein kann. Das FamFG hat das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt. Insoweit war es zumindest folgerichtig, eine Erstreckungswirkung anzunehmen, wenngleich auch aus den geschilderten Erwägungen falsch.
Im Übrigen hat es im Ergebnis dann aber richtig erfasst, dass es sich bei wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt oder ausgesetzt waren, gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit handelt und die Gebühren sich dann nach den Vorschriften des RVG in der Fassung des FGG-ReformG, Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, richten. Es hat auch erkannt, dass die im "früheren Scheidungsverfahren" angefallenen Gebühren auf die im wieder aufgenommenen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen sind und zwar in der Weise, wie es N. Schneider zutreffend dargestellt hat, nämlich, dass von den Gebühren aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens diejenigen fiktiven Gebühren abzuziehen sind, die im Verbundverfahren ohne Berücksichtigung des Wertes des Versorgungsausgleichs angefallen wären.
Dennoch: Das OLG hat gut gearbeitet, gut begründet, an entscheidender Stelle nur leider die Weiche falsch gestellt und es dann immerhin trotzdem geschafft, in den richtigen Zielbahnhof einzufahren, d.h. zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen.