Entscheidungsstichwort (Thema)

Wieder aufgenommenes VA-Verfahren ist gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 4; RVG §§ 15, 21

 

Verfahrensgang

AG Döbeln (Beschluss vom 16.12.2010; Aktenzeichen 1 F 44/10)

AG Döbeln (Beschluss vom 04.10.2010; Aktenzeichen 1 F 44/10)

AG Döbeln (Beschluss vom 03.09.2010; Aktenzeichen 1 F 44/10)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des AG Döbeln - Familiengericht - vom 3.9.2010, vom 4.10.2010 und vom 16.12.2010 (Az.: 1 F 44/10) aufgehoben. Der Vergütungsfestetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 31.8.2010 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch Urteil vom 12.10.2004 des AG Döbeln - Familiengericht - (Az.: 1 F 337/03) wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt (Bl. 25 dA). Den Gebührenstreitwert setzte das AG gem. § 19a GKG vorläufig auf 5.300 EUR fest, wovon 500 EUR auf den Versorgungsausgleich entfielen (Bl. 24 dA). Dem Antragsgegner war durch Beschluss vom 25.2.2004 (Bl. 18 dA) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners setzte das AG Döbeln - Familiengericht - die dem Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gem. §§ 45, 49 RVG am 24.3.2005 auf 1.225,42 EUR fest (Bl. 32 ff. des Beihefts für Prozesskostenhilfe).

Durch Verfügung vom 20.1.2010 (Bl. 80 dA) nahm das AG das Versorgungsausgleichsverfahren wieder auf und stellte Auskunftsersuchen an die Versorgungsträger. Die Verfahrensbevollmächtigten erhielten Abschriften der Auskunftsersuchen zur Kenntnisnahme. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners teilte mit, dass der Antragsgegner verzogen sei (Bl. 109 dA). Zum Berechnungsentwurf des AG nahmen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 17.6.2010 Stellung (Bl. 143 dA). Durch Beschluss vom 24.6.2010 (Az.: 1 F 44/10) führte das AG daraufhin den Versorgungsausgleich durch (Bl. 148 ff. dA). Den Verfahrenswert setzte es auf 1.000 EUR fest und hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Durch Beschluss vom 27.8.2010 änderte es den Verfahrenswert von Amts wegen auf 3.120,95 EUR (Bl. 159 dA).

Hierauf reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners unter dem 31.8.2010 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt ein (Bl. 126 des Beiheftes für Prozesskostenhilfe). Er beantragte, die Vergütung ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.120,95 EUR auf 603,93 EUR gem. §§ 45, 49 RVG festzusetzen. Darin enthalten waren eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das AG setzte durch Beschluss vom 3.9.2010 die Vergütung gem. § 15 Abs. 5 RVG auf 325,47 EUR fest (Bl. 127 des Beiheftes für Prozesskostenhilfe). Die begehrte Terminsgebühr einschließlich darauf entfallender Umsatzsteuer setzte das AG nicht fest, da kein Termin zur mündlichen Verhandlung im VA-Verfahren durchgeführt worden sei.

Hiergegen wandte sich der Bezirksrevisor bei dem LG Chemnitz (Bl. 129 ff. dA) mit Erinnerung vom 17.9.2010. Er begehrte, die Vergütung auf 13,92 EUR festzusetzen. Er ist der Auffassung, dass durch die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet worden sei. Darüber hinaus legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13.9.2010, eingegangen bei dem AG am 14.9.2010, Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss ein (Bl. 130 des Beiheftes für Prozesskostenhilfe). Er ist der Auffassung, dass die Terminsgebühr festzusetzen sei, weil die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, so dass bei Entfallen der mündlichen Verhandlung nach Nr. 3104 VVRVG Abs. 1 Ziff. 1 die Terminsgebühr entstehe.

Durch Beschluss vom 4.10.2010 (Az.: 1 F 44/10) hat die Rechtspflegerin der Erinnerung der Staatskasse nicht abgeholfen (Bl. 132 dA). Durch Beschluss vom 16.12.2010 (Az.: 1 F 44/10) hat das AG Döbeln - Familiengericht - die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen und auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Kostenbeamtin angewiesen, dem Antragsgegnervertreter die Terminsgebühr zu erstatten.

Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem LG ... mit der Beschwerde vom 27.12.2010 (Bl. 140 des Beiheftes für Prozesskostenhilfe). Er trägt vor, ein Anspruch auf Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestehe schon deshalb nicht, weil keine neue Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigter in dem wieder aufgenommenen Verfahren vorgenommen worden sei. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren.

Das AG Döbeln - Familiengericht - hat durch Beschluss vom 5.1.2011 (Bl. 141 des Beiheftes für Prozesskostenhilfe des Antragsgegners) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat ...

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