Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 193,97 EUR nebst Zinsen.
Die Klägerin hat mit dem Beklagten eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhalt geschlossen, dass die Zahlung der von der Klägerin übernommenen Kosten von 703,98 EUR für die Tätigkeit des Beklagten im Bußgeldverfahren vor dem AG unter dem Vorbehalt der vollständigen Anerkennung durch die Staatskasse steht. Das diesbezügliche Angebot der Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2008 hat der Beklagte durch Entgegennahme der Zahlung, ohne dem Vorbehalt zu widersprechen, angenommen (vgl. BGH VersR 1972, 1141). Wegen dieser nachträglichen Abrede kommt es auf das Schreiben der Klägerin über die Erteilung des Deckungsschutzes nicht mehr an.
Soweit durch Kostenfestsetzungsbeschluss des AG die Kosten in Höhe der Klageforderung der Staatskasse nicht auferlegt wurden, kann die Klägerin aus der geschlossenen Vereinbarung die entsprechende Rückforderung von dem Beklagten verlangen.
Das Gericht schließt sich der überzeugenden Auffassung des LG Aachen in dem Urt. v. 28.10.2008 (7 S 85/08) an, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Höhe des Kostenfestsetzungsbeschlusses an dessen Festsetzungen festhalten lassen muss. In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss fehlerhaft war oder nicht. Die Klägerin hat in dem genannten Schreiben vom 9.1.2008 ausgeführt, dass der Beklagte für den Ausgleich der Kostenrechnung Sorge zu tragen habe. Der Beklagten hätte es daher oblegen, den Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit der sofortigen Erinnerung binnen zwei Wochen anzufechten und all die im hiesigen Prozess vorgebrachten Erwägungen zum Umfang seiner Tätigkeit und Angemessenheit seiner Abrechnung im dortigen Erinnerungsverfahren vorzutragen. Da der Beklagte dies unterlassen hat, muss er sich eine entsprechende Kürzung seines Honorars anrechnen lassen (vgl. LG Aachen, a.a.O. m. w. Nachw. und unter Hinweis auf etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Anwalt).
Dass der Mandant bzw. die Klägerin als Rechtsschutzversicherer nach entsprechender rechtlicher Aufklärung bzw. Mitteilung durch den Beklagten von einer Entscheidung zur Anfechtung abgesehen haben, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9.1.2008 ihre Entscheidung bereits vorab mitgeteilt, dass der Beklagte für einen Ausgleich der von ihm angesetzten Kosten Sorge zu tragen habe.
Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung, noch dient sie der Sicherung einer einheitlichen Rspr.