Dr. Julia Bettina Onderka
1. Das OLG hat angenommen, dass bei Beginn der mündlichen Verhandlung das für den Gegenstandswert maßgebliche Interesse des Klägers nur noch in Höhe der Prozesskosten und des noch nicht getilgten Zinsbetrags von 505,33 EUR habe bestehen können, nachdem die Klageforderung durch Erfüllung erloschen und dies dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten vor dem Termin auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe gewusst, dass seine Klage daher ohne Erledigungserklärung weitestgehend abweisungsreif gewesen sei. Es erscheine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, es ins Belieben einer Partei zu stellen, ob sie bei der hier gegebenen Sachlage sogleich zu Beginn der Verhandlung die (Teil-)Erledigung erkläre oder erst noch Überlegungen über die ursprüngliche Schlüssigkeit anstelle.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
Zutreffend ist das OLG zunächst davon ausgegangen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der ständigen Rspr. des BGH (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 9.5.1996 – VII ZB 143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschl. v. 13.7.2005 – VII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Beschl. v. 15.11.2007 – V ZB 72/07, WuM 2008, 35) sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rspr. (vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. KG, Beschl. v. 3.7.2003–12 W 128/03, MDR 2004, 116; OLG Köln, Beschl. v. 11.10.2004–8 W 24/04, OLGR 2005, 19; OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.2005–24 U 7/05) und Lit. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn 47; Hausherr, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 91a Rn 61; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G Rn 128). Nach der vorgenannten ständigen Rspr. des BGH und der h.A. tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Müller-Rabe/Mayer, a.a.O., Rn 131), der sich für die Bemessung der Höhe einer Terminsgebühr bei einem Erledigungsgespräch i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 Fall 1 VV auch das OLG München angeschlossen hat (Beschl. v. 22.5.2007–11 W 1387/07, OLGR 2007, 917; a.A. KG, Beschl. v. 21.2.2007–5 W 24/06, AnwBl. 2007, 384), festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erfüllung der mit der Leistungsklage geltend gemachten Hauptforderung vermag für sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abhängt, über den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserklärung des Klägers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.7.2001 – IX ZR 46/01; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.1.2007–18 W 38/06, OLGR 2007, 321 m. w. Nachw.; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn 33 m. w. Nachw.).
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kam es für die Höhe der Terminsgebühr allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung des Klägers abgegeben worden ist. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.2.2007–4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; OLG Köln, Beschl. v. 16.2.2006–17 W 28/06, OLGR 2006, 884; Beschl. v. 8.3.2007–17 W 37/07, BeckRS 15438; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 20, 22; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 28, 31; Müller-Rabe/Mayer, a.a.O., Vorbem. 3 VV Rn 29, 61; Onderka/Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 99). Danach wäre bei Abgabe der Erledigungserklärung im Termin vom 10.9.2008 die Terminsgebühr grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen und bliebe gem. § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.2.2006–17 W 28/06, OLGR 2006, 884; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.1.2009–14 W 30/09, OLGR 2009, 504; Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O. Rn 51; Onderka/Schneider, a.a.O. Rn 181; Enders, JurBüro 2005, 113 f.).
Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des Klägers jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich...