Ich halte die Entscheidung für unzutreffend.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung, es sei denn, der Gegenstand – und dazu gehört auch eine Forderung – hat einen geringeren Wert.

Unstrittig ist, dass deshalb nur der geringere Wert des Vollstreckungsobjekts maßgebend ist, wenn dem Gläubiger bei Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme der geringere Wert bekannt ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Gläubiger vollstreckt wegen einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR. Er erteilt den Auftrag,

  den Pkw des Schuldners im Wert von 3.000,00 EUR zu pfänden,
  eine Forderung auf Steuerrückerstattung in Höhe von 1.500,00 EUR zu pfänden.

Im Fall a) beläuft sich der Gegenstandswert auf 3.000,00 EUR, da der Wert der zu pfändenden Sache geringer ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG). Im Fall b) beläuft sich der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung auf 1.500,00 EUR, da der Wert der Forderung, in die vollstreckt werden soll, geringer ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. RVG).

Nun fällt es mir aber schwer nachzuvollziehen, wieso der volle Wert der zu pfändenden Forderung maßgebend sein soll, wenn der Gläubiger sich falsche Vorstellungen oder Hoffnungen darüber macht. Im Zivilprozess würde auch nicht anders bewertet.

 
Praxis-Beispiel

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Herausgabe eines gebrauchten Pkw. Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach §§ 3, 6 ZPO und beläuft sich auf den Wert der herauszugebenden Sache.

Insoweit ist es völlig unerheblich, welche Wertvorstellungen die Parteien über den Wert der Sache haben. Entscheidend ist der objektive Verkehrswert, den das Gericht sogar durch ein Sachverständigengutachten abschätzen lassen könnte (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO; § 64 GKG).

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