I. Der Antrag auf "Streitwertfestsetzung" ist zulässig. Dabei handelt es sich allerdings um einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG, da die begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Grundlagen des Kostenfestsetzungsantrags der Antragstellerin klären soll. Da für das Beschwerdeverfahren auf Seiten des Gerichts lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr angefallen ist (vgl. Nr. 1812 GKG-KostVerz.), bestand (und besteht) keine Veranlassung, für das gerichtliche Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG einen Streitwert festzusetzen, der dann nach § 32 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich wäre, zumal sich der für die Gebührenberechnung relevante Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren (anders als im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren, vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG) gem. § 23 Abs. 2 S. 1 RVG ohnehin nicht nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften richtet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 2 RVG sind erfüllt.
II. Inhaltlich richtet sich der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gem. § 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG in erster Linie nach dem Interesse des Antragsgegners an der Aufhebung der angefochtenen Arrestpfändungsanordnung. Dabei wird der Wert des Beschwerdeverfahrens gem. § 23 Abs. 2 S. 2 RVG allerdings durch denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens über den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses begrenzt. Dieser richtet sich wiederum gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung, höchstens jedoch nach dem Wert des zu pfändenden Gegenstands, hier also der Forderung des Antragsgegners gegen die I. V. Lebensversicherung AG aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ....
Deren Ablaufleistung hätte zum 1.12.2008 ohne die Umwandlung in eine Rentenversicherung nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragstellerin zwar ca. 65.000,00 EUR betragen. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass die Lebensversicherung noch vor Beginn des Beschwerdeverfahrens (und wohl sogar noch vor Einreichung der Antragsschrift beim LG) nach § 167 VVG in eine Rentenversicherung umgewandelt wurde und die in Nr. 3 des Beschlusses des LG angeordnete Forderungspfändung, die das LG im angefochtenen Urteil aufrechterhalten hat, daher faktisch ins Leere gegangen ist.
Welche Auswirkungen dies auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, ist in Lit. und Rspr. umstritten. Nach einer Ansicht können die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich – auch nachträglich – herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich wertlos ist, nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 300,00 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 10,00 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG zustehe (so OLG Köln Rpfleger 2001, 149 [152]; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rn 8). Die Gegenmeinung stellt bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung ab (so LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.7.2005–19 T 154/05; LG Hamburg AnwBl 2006, 499; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 25 RVG Rn 5). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (so Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn 9–15).
Insoweit schließt sich der Senat der gegen die erstgenannte Auffassung geäußerten Kritik an, dass es der Systematik des RVG widerspricht, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen, zumal für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebühren in diesem Zeitpunkt entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rn 1), auch wenn der Gebührenanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird. Andererseits steht die zweite Auffassung, die den Wert des Vollstreckungsobjekts unberücksichtigt lässt, in Widerspruch zum Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. RVG, denn auch (und gerade) wenn der Wert des gepfändeten Gegenstands 0,00 EUR beträgt, ist er geringer als derjenige der zu vollstreckenden Forderung. Allerdings verlangt die genannte Bestimmung nicht, strikt auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen, sondern lässt es sich mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbaren, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers (bzw. seines Rechtsanwalts) vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen, zumindest wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Hierd...