1. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung ist nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und S. 2 RVG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Keine der genannten Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.
2. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde im Nichtabhilfebeschluss des AG war unzulässig und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für den Senat gem. § 33 Abs. 4 S. 4, 1. Hs. RVG. Die Beschwerde kann nämlich gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG nur "in dem Beschluss" zugelassen werden, mit dem über die Erinnerung entschieden worden ist. Wenn in diesem Beschluss die Zulassung der Beschwerde unterblieben ist, kann sie später nicht nachgeholt werden. Die Gegenmeinung, wonach die zunächst unterbliebene Zulassung der Beschwerde auch noch später – etwa im Nichtabhilfebeschluss nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels – erfolgen kann (so Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 56 Rn 26), ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach die Zulassung "in dem Beschluss" zu erfolgen hat, abzulehnen (vgl. zur wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 4 Abs. 3 JVEG: Leitsatzbeschl. d. Senats v. 5.7.2006–11 W 1704/06, JurBüro 2007, 602; ebenso zur vergleichbaren Regelung in § 66 Abs. 2 S. 2 GKG Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 66 GKG Rn 33 und Meyer, GKG, 11. Aufl., § 66 Rn 32 und zur Zulassung der weiteren Beschwerde AnwK-RVG/E. Schneider, 4. Aufl., § 33 RVG Rn 88, 89).
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO hat auch der BGH bereits entschieden, dass die in dem angefochtenen Beschluss unterbliebene Zulassung nicht nachgeholt werden kann, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO (BGH NJW 2004, 779 = MDR 2004, 465). Das Gericht ist nämlich an seine einmal getroffene Entscheidung, in der die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterblieben ist, grundsätzlich gebunden (BGH a.a.O.). Für die Zulassung der Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG kann nichts anderes gelten.
a) Allerdings könnte eine gerichtliche Entscheidung, in der die beschlossene Zulassung eines Rechtsmittels versehentlich nicht ausgesprochen worden ist, nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden (BGH NJW 2004, 779 und zur Zulassung der Berufung BGH NJW 2004, 2389). Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das Versehen des Gerichts nach außen hervorgetreten und auch für Dritte aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei deren Erlass oder Verkündung erkennbar geworden ist (BGH a.a.O.). Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Dem Beschluss des AG lässt sich auch nicht andeutungsweise entnehmen, dass die Beschwerde hiergegen zugelassen werden sollte.
b) Eine ergänzende Zulassung der Beschwerde käme nach der Rspr. des BGH schließlich entsprechend § 321a ZPO dann in Betracht, wenn durch eine willkürliche Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des AG Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer verletzt worden wären (BGH NJW 2004, 2529 und NJW-RR 2007, 1654). Auch ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Aus der Begründung der Erinnerung und aus dem Beschluss des Erstgerichts ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der zuständigen Richterin am AG die grundsätzliche Bedeutung der von ihr zu entscheidenden Frage förmlich aufdrängen musste.
c) Aus den von den Beschwerdeführern zitierten Motiven zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks 15/1971, S. 196 und 156) ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat nämlich den Wortlaut der Regelung in § 33 Abs. 3 S. 2 RVG gerade nicht der in der Begründung des Gesetzesentwurfs geäußerten Absicht angepasst, die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde auch noch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.
Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München