Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach Erlass der angegriffenen Entscheidung gem. den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 2 S. 2 RVG ist grundsätzlich unzulässig und für das Beschwerdegericht nicht bindend (Fortführung des Senatsbeschl. v. 5.7.2006–11 W 1704/06, JurBüro 2006, 602).
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