Für das erstinstanzliche Aufgebotsverfahren ist gem. § 128d KostO eine doppelte Gebühr zu erheben. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die sämtliche gerichtliche Handlungen einschließlich der Entscheidung abdeckt.

Für das Verfahren wegen der Zahlungssperre (§ 480 FamFG) entsteht keine gesonderte Gebühr, was durch den Wortlaut der Norm eindeutig klargestellt wird. Lediglich für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass der Zahlungssperre zurückgewiesen wurde (§ 480 Abs. 2 FamFG), entstehen Gerichtsgebühren nach § 131 KostO (vgl. Nr. 2.3).

Jede Urkunde oder jedes betroffene Recht löst die Gebühr gesondert aus. Dabei bleibt es auch, wenn gem. § 20 FamFG mehrere Aufgebotssachen miteinander verbunden werden, da eine Additionsvorschrift wie etwa § 39 Abs. 1 GKG oder § 33 Abs. 1 FamGKG in der KostO nicht enthalten ist. Es sind somit jeweils gesonderte Gebühren nach dem Einzelwert zu erheben.[8] Betreffen die verbundenen Verfahren jedoch dieselbe Urkunde oder dasselbe Recht, liegt nur ein Gegenstand vor, so dass wegen der Fälligkeitsregelung des § 7 KostO nur eine doppelte Gebühr nach dem Einzelwert zu erheben ist.

Eine Gebührenermäßigung ist durch § 128d KostO nicht vorgesehen. Es verbleibt daher auch dann bei der doppelten Gebühr, wenn das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet wird. Eine analoge Anwendung des § 130 KostO wird aber teilweise befürwortet,[9] so dass sich die Gebühr in den Fällen der Antragsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung auf eine halbe Gebühr ermäßigen kann.

[8] Korintenberg/Lappe, KostO, § 128d Rn 5.
[9] Korintenberg/Lappe, KostO, § 128d Rn 3.

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