Leitsatz (amtlich)
Zur übereinstimmenden Beendigungserklärung eines Aufgebotsverfahrens in der Beschwerdeinstanz.
Normenkette
FamFG §§ 483, 22 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 60 UR II 2/10) |
Tenor
I. Die den Beteiligten entstandenen Kosten tragen diese jeweils selbst. Der Beteiligte zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Unter dem 28.1.2010 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, im Wege des Aufgebotes die Inhaber zweier auf den Namen W. N. lautender Sparbücher aufzufordern, ihre Rechte beim AG anzumelden, widrigenfalls sie für kraftlos erklärt werden, sowie die Sparbücher für kraftlos zu erklären.
Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, er habe mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten die beiden Sparkonten bis zu einer Höhe von 13.658,82 EUR gepfändet. Gleichzeitig sei die Einziehung der Forderung angeordnet worden. Die Auszahlung des Betrages könne jedoch nur unter Vorlage der Originalurkunden vorgenommen werden. Der Beteiligte zu 1 wisse nicht, wo sich die Sparurkunden befänden, denn der Aufenthaltsort des Kontoinhabers sei unbekannt. Da die Urkunden für ihn unerreichbar seien, sei von einem Verlust im Sinne des Gesetzes auszugehen.
Auf der Grundlage des Antrags der Beteiligten zu 1 hat das AG am 2.3.2010 das Aufgebot zur Kraftloserklärung der Urkunden erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Am 6.8.2010 hat das AG durch Ausschließungsbeschluss die Sparurkunden für kraftlos erklärt und die öffentliche Zustellung verfügt.
Am 31.8.2010 hat der Beteiligte zu 2 dem AG mitgeteilt, dass sich eines der beiden betroffenen Sparbücher in seinen Händen befinde, und am 3.9.2010, noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist, gegen den Beschluss des AG sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 8.12.2010 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerderechtsweg haben die Beteiligten auf gerichtlichen Hinweis übereinstimmend die Erledigung erklärt.
II.1. Die Erklärung, das Aufgebotsverfahren sei, bezogen auf das Sparbuch Nr. 3402245405 erledigt, ist als Beendigungserkärung zulässig, da es sich beim Aufgebotsverfahren um ein reines Antragsverfahren handelt (MünchKomm/ZPO-Pabst, 3. Aufl., § 22 FamFG Rz. 13). Alle Beteiligten haben der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung gem. § 22 Abs. 3 FamFG zugestimmt; der Senat ist an die Erklärungen gebunden. Eine Überprüfung, ob und wann Erledigung eingetreten ist, erfolgt nicht mehr (Keidel/Sternal, FamFG, 3. Aufl., § 22 Rz. 29; Musielak/Borth, FamFG, § 22 Rz. 10). Unschädlich ist, dass sich das Verfahren schon in der Beschwerdeinstanz befindet, da die übereinstimmende Beendigungserklärung genauso lange und mit den gleichen Wirkungen für die Entscheidung möglich ist wie eine Antragsrücknahme. Sie kann daher bis zum Eintritt der Rechtskraft erklärt werden (MünchKomm/ZPO-Pabst, § 22 FamFG Rz. 14).
Für die Wirkung der Erklärung zwischen Erlass und Rechtskraft der Entscheidung ist § 22 Abs. 2 FamFG analog anzuwenden, das heißt, die bereits erlassene Entscheidung wird durch die übereinstimmende Beendigungserklärung wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (MünchKomm/ZPO-Pabst, § 22 FamFG Rz. 16). Die deklaratorische Erklärung der Wirkungslosigkeit wird nur auf ausdrücklichen Antrag - der hier nicht gestellt wurde - festgestellt (Senat vom 13.1.2010 - 34 Wx 119/09 = BeckRS 2010, 02182).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 FamFG. Angesichts des Verfahrensganges, der in die Abwägung mit einbezogen werden muss (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 84 Rz. 28), erscheint es billig, dem Beteiligten zu 2 die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil das Beschwerdeverfahren nur wegen der verspäteten Anmeldung der Ansprüche erforderlich war. Hingegen erschien es dem Senat nicht billig, dem Beteiligten zu 2 die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz sowie die (etwaigen) außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten der ersten Instanz bedarf es wegen § 434 Abs. 1 FamFG, § 2 Abs. 1 KostO keines ausdrücklichen Kostenausspruchs. Zudem ist der Beteiligte zu 1 von den Gerichtskosten befreit (§ 11 Abs. 1 KostO).
III. Der Geschäftswert (§ 30 Abs. 1 KostO) beläuft sich für den Beschwerderechtszug auf einen Bruchteil des Wertes, den das Legitimationspapier verkörpert (§ 131 Abs. 4, § 30, § 23 Abs. 1 KostO; Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 128d Rz. 6). Aus dem festgesetzten Wert errechnet sich die anfallende Verfahrensgebühr, und zwar bei übereinstimmender Beendigung als Unterfall der Antragsrücknahme (MüKo, § 22 Rz. 12) gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO mit der Hälfte der vollen Gebühr.
Fundstellen