Die Entscheidung ist zutreffend.

Grundsätzlich entsteht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 (Nr. 3104 VV).

Nur in den im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Ausnahmefällen der Nr. 3105 VV ermäßigt sich diese Gebühr auf einen Satz von 1,2. Die Ermäßigung tritt danach ein, wenn

  • die Gegenpartei nicht erschienen und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist oder
  • die Gegenpartei in einem Verfahren mit Anwaltszwang zwar selbst erschienen ist, allerdings ohne Anwalt und damit wegen des Postulationszwangs des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß vertreten ist,

und

  • lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird oder
  • lediglich ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt wird oder
  • das Gericht von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung entscheidet.

Wird die Klage im Termin zurückgenommen, ist folglich keiner der Ermäßigungstatbestände erfüllt, so dass es bei der vollen 1,2-Terminsgebühr verbleibt. Selbst wenn die Voraussetzungen zu Nr. 1 (Säumnis) gegeben sind, fehlt es an einer der weiteren Voraussetzungen nach Nr. 2.

Zu beachten ist, dass die volle Terminsgebühr auch bei einer Teilklagerücknahme anfällt, wenn der Gegner säumig ist. In diesem Fall entsteht aus dem Wert des Versäumnisurteils lediglich die 0,5-Terminsgebühr und aus dem Wert der Rücknahme die volle 1,2-Gebühr.

 

Beispiel 1

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Der Kläger nimmt die Klage in Höhe 1.000,00 EUR zurück und beantragt im Übrigen den Erlass eines Versäumnisurteils.

Aus dem Teilwert von 9.000,00 EUR ist nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV angefallen, da insoweit nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist. Aus dem weiteren Teilwert von 1.000,00 EUR ist dagegen die 1,2-Terminsgebühr entstanden, da die Klagerücknahme immer zu einer vollen Terminsgebühr führt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 6.000,00 EUR) 405,60 EUR  
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 4.000,00 EUR) 122,50 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR   583,20 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.235,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   234,65 EUR
  Gesamt   1.469,65 EUR

Ebenso zu rechnen ist dann, wenn Klage lediglich hinsichtlich einer Nebenforderung (Zinsen oder Kosten) bei Säumnis des Gegners zurückgenommen wird und nur über die verbleibende Hauptforderung das Versäumnisurteil beantragt wird.[1]

 

Beispiel 2

Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 10.000,00 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Streitwert: 100,00 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.

Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (Wert: 10.000,00 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Zinsen (100,00 EUR). Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden, als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (10.000,00 EUR).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 100,00 EUR)    30,00 EUR
3.

0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV (Wert: 10.000,00 EUR)

(die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR (583,20 EUR) ist nicht erreicht)
   243,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 924,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   175,71 EUR
  Gesamt   1.100,51 EUR

Der Beklagte ist in diesen Fällen vor überhöhten Kosten dadurch geschützt, dass das Gericht nach § 269 ZPO die Kosten, soweit sie durch die Rücknahme angefallen sind, dem Kläger auferlegen muss. Es muss also grundsätzlich zu einer Kostenmischentscheidung (§§ 91, 269 ZPO) kommen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der zurückgenommene Betrag geringfügig ist und auch nur geringfügige oder geringfügig höhere Kosten ausgelöst hat (§ 92 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsprechung zieht hier eine Toleranzgrenze von 10 %.

Ausgehend davon wäre im Beispiel 2 noch von einem geringfügigen Mehrbetrag auszugehen, so dass die Kosten dem Beklagten insgesamt auferlegt werden können. Zwingend ist dies allerdings nicht.

[1] OLG Köln AGS 2006, 224 m. Anm. Schons = JMBlNW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104.

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