Die Beschwerde ist auch begründet, denn das ArbG hat zu Unrecht im Vergütungsfestsetzungsbeschluss nur eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV und nicht eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV festgesetzt. Dies führt zur Begründetheit der Beschwerde und letztlich zur Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung der Beschwerdeführer i.H.v. EUR 791,11.
a) Zu Recht, und dies wird weder von der Beschwerde noch von der Vertretung der Staatskasse in Zweifel gezogen, wurde aus dem Gegenstandswert von 9.380,28 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 314,60 EUR angesetzt. Ebenso nicht zu beanstanden ist der Ansatz von Reisekosten und Tagegeldern i.H.v. insgesamt 39,80 EUR sowie die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR.
b) Entgegen der Auffassung des ArbG ist vorliegend jedoch eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und nicht lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV anzusetzen. Die Voraussetzungen der Nr. 3105 VV liegen im Entscheidungsfall nicht vor und eine entsprechende Anwendung scheidet mangels Bestehens einer Regelungslücke aus.
aa) Nach Nr. 3105 VV beträgt die Gebühr nach Nr. 3104 VV lediglich 0,5 bei der Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird.
Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall nicht gegeben. Zwar war für die Beklagte im Termin zur Güteverhandlung niemand erschienen und damit ist die erste Voraussetzung der Nr. 3105 VV erfüllt, jedoch haben die Beschwerdeführer weder einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils noch einen bloßen Antrag zur Prozess- und Sachleitung gestellt.
bb) Auch die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3105 VV sind nicht erfüllt, denn auch das Gericht hat im Termin keine Entscheidungen zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen getroffen und es ist auch keine Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen.
cc) Es liegt aber auch kein – in Nr. 3105 VV nicht aufgeführter – Fall vor, der eine entsprechende Anwendung der Vorschrift rechtfertigt. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3105 VV für den Fall, dass eine Partei im Termin nicht erschienen ist und hierauf die erschienene Partei ihre Klage zurücknimmt, kommt nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht in Betracht. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung Nr. 3105 VV nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien.
(1) Die Regelung Nr. 3105 VV ist im Verhältnis zur Nr. 3104 VV als vorrangige Sondervorschrift konzipiert, die auch für die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung gilt (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., Nr. 3105 VV Rn 1). Sie stellt damit eine Abweichung von der Grundnorm Nr. 3104 VV dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr. 3105 VV: "Die Gebühr 3104 beträgt 0,5." Dies bedeutet, dass im Grundsatz für die anwaltliche Vertretung bei einem unter Teil 3 VV fallenden Termin im ersten Rechtszug eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV anfällt, die unter den Voraussetzungen der Nr. 3105 VV nur 0,5 beträgt. Zwar sollen im Termin nach Art der Nr. 3105 VV gegenüber der Mühe bei Nr. 3104 VV deutlich geringere Anforderungen zu einer ebenfalls deutlich verringerten Vergütung des Rechtsanwalts führen. Dies bedeutet aber nicht, dass man den Geltungsbereich dieser Sondervorschrift über ihren Wortlaut ausdehnen kann (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl., Nr. 3105 VV Rn 2).
(2) Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich die in der Vorschrift selbst genannten Fälle erfassen wollte. In der amtlichen Begründung zu Nr. 3105 VV heißt es: "Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5 anfallen. Gleiches soll gelten, wenn der Rechtsanwalt lediglich Anträge zur Prozess- oder Sachleitung stellt oder wenn das Gericht von Amts wegen Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung trifft. Dies trägt dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Reduzierung soll jedoch nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet" (BT-Drucksache 15/1971 Seite 212). Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in der Nr. 3105 VV ausdrücklich genannten Fällen die Verminderung der Terminsgebühr erreichen wollte.
(3) Daran ändert auch nichts, dass der Anwalt, wenn er im Termin, zu dem der Gegner nicht erschienen ist, worauf er die Klage ohne weitere Handlungen zurücknimmt, nicht wesentlich mehr leistet, als er im Falle der Antragstellung auf Erlass eines Versäumnisurteils leisten müsste. Diese Erwägung mag zwar nachvollziehbar und in gewissem Maße auch zutreffend die Wirklichkeit widerspiegeln, sie lässt sich aber weder aus dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift begründen. Es ...