Die Antragstellerin war dem Kläger unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Rechtsanwältin beigeordnet worden.
Nach Abschluss des Verfahrens begehrt sie die Festsetzung ihrer Gebühren nach § 45 RVG nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Die Antragstellerin macht dabei u.a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 314,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Sie hat in ihrem Antrag angegeben, die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Höhe von 631,80 EUR netto erhalten zu haben.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Rechtsanwaltsvergütung der Antragstellerin antragsgemäß in Höhe von 868,22 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Bezirksrevisorin bei dem LG Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Vergütung anderweitig auf 493,85 EUR festzusetzen. Sie hat gemeint, die 1,3-fache Geschäftsgebühr, die die Antragstellerin erhalten habe, sei zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass kein gegen die Staatskasse gerichteter Vergütungsanspruch hinsichtlich der Verfahrensgebühr bestehe.
Die Antragstellerin ist der Erinnerung entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand der Tätigkeit, für die sie die Geschäftsgebühr verdient habe, sei nicht mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch gewesen. Die Geschäftsgebühr sei nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Zudem sei die angegebene Zahlung der Geschäftsgebühr gem. § 58 Abs. 2 RVG auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfeanwaltsvergütung anzurechnen.
Die Urkundsbeamtin des LG hat der Erinnerung der Antragsgegnerin stattgegeben und die Vergütung auf 493,85 EUR festgesetzt sowie die Rückzahlung eines Betrages von 374,37 EUR angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV sei die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dadurch vermindere sich die Verfahrensgebühr. Die Anrechnungsbestimmung sei auch bei der Vergütungsfestsetzung zugunsten eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts zu beachten. Die Antragstellerin sei in derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich für die Klägerin tätig gewesen, so dass eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Höhe von 631,80 EUR entstanden sei. Die Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr sei nicht durch § 58 Abs. 2 RVG ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin einen als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem sie die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung begehrt. Dem als (Zweit-)Erinnerung ausgelegten Rechtsbehelf hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und ihn dem zuständigen Einzelrichter des LG vorgelegt.
Der Einzelrichter hat die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt hat.