a) Gesamtvergütungsanspruch
Beträge in EUR
Gegenstandswert
Kündigung Beklagter zu 1) |
23.490,00 |
|
Kündigung Beklagte zu 2) |
91.350,00 |
|
Schadensersatzanspruch der Mandanten |
120.000,00 |
|
Abwehr gegnerischer Schadensersatzanspruch |
350.000,00 |
|
Summe Gegenstandswert |
584.840,00 |
|
1,5-Geschäftsgebühr |
|
4.944,00 |
1,5-Einigungsgebühr |
|
4.944,00 |
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
|
20,00 |
Mehrwertsteuer 16 % |
|
1.585,28 |
Gesamtbetrag |
|
11.493,28 |
b) Einzelhaftung Beklagter zu 1)
Beträge in EUR
Gegenstandswert
Kündigung |
23.490,00 |
|
Schadensersatzanspruch der Mandanten |
66.666,67 |
|
Abwehr gegnerischer Schadensersatzanspruch |
194.444,44 |
|
Summe Gegenstandswert |
284.601,11 |
|
1,5-Geschäftsgebühr |
|
3.255,00 |
1,5-Einigungsgebühr |
|
3.255,00 |
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
|
20,00 |
Mehrwertsteuer 16 % |
|
1.044,80 |
Gesamtbetrag |
|
7.574,80 |
c) Einzelhaftung Beklagte zu 2)
Beträge in EUR
Gegenstandswert
Kündigung |
91.350,00 |
|
Schadensersatzanspruch der Mandanten |
53.333,33 |
|
Abwehr gegnerischer Schadensersatzanspruch |
155.555,55 |
|
Summe Gegenstandswert |
300.238,88 |
|
1,5-Geschäftsgebühr |
|
3.432,00 |
1,5-Einigungsgebühr |
|
3.432,00 |
Pauschale gem. Nr. 7002 VV |
|
20,00 |
Mehrwertsteuer 16 % |
|
1.101,44 |
Gesamtbetrag |
|
7.985,44 |
d) Gesamtschuldnerische Haftung
Die errechneten Beträge der Einzelhaftung sind zu addieren. Für den nach Abzug des oben unter a) errechneten Gesamtvergütungsanspruchs verbleibenden Differenzbetrag haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
Beträge in EUR
Einzelhaftung Beklagter zu 1) |
7.574,80 |
Einzelhaftung Beklagte zu 2) Zwischensumme: |
7.985,44 15.560,24 |
abzüglich Höhebegrenzung der Gesamtvergütung aus § 7 Abs. 1 RVG |
-11.493,28 |
Gesamtschuldnerische Haftung |
4.066,96 |
e) Alleinige Haftung beider Beklagten jeweils
Beklagter zu 1): 7.574,80 EUR Einzelhaftung – 4.066,96 EUR Gesamtschuld = 3.507,84 EUR
Beklagte zu 2): 7.985,44 EUR Einzelhaftung – 4.066,96 EUR Gesamtschuld = 3.918,48 EUR
f) Teilerfüllung durch Zahlung der Beklagten zu 2)
Die Zahlung der Zweitbeklagten (4.343,20 EUR) ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf denjenigen Anteil ihrer Verbindlichkeit zu verrechnen, für den sie allein haftet (ebenso Schneider a.a.O.), da der Spitzenbetrag, für den nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 242; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565). Nur soweit die Zahlung den Betrag der alleinigen Haftung übersteigt, tritt Erfüllung der Gesamtschuld ein. Dies ist hier der Fall in Höhe eines Teilbetrages der Gesamtschuld von 3.918,48 EUR Alleinhaftung der Zweitbeklagten – 4.343,20 EUR Zahlung = 424,72 EUR Tilgung der Gesamtschuld.
g) Verbleibende Haftungsbeträge
Die Zweitbeklagte haftet danach nur noch gesamtschuldnerisch neben dem Erstbeklagten in Höhe von 4.066,96 EUR – 424,72 EUR = 3.642,24 EUR.
Die Haftung des Beklagten zu 1) reduziert sich auf 3.507,84 EUR Alleinhaftung + 3.642,24 EUR Gesamtschuld = 7.150,08 EUR.
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die zwischen den Parteien nicht streitige Honorarschuld des Beklagten zu 1) aus Beratung in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit in Höhe von 600,00 EUR (Rechnung von 20.9.2006). Er schuldet dem Kläger deshalb insgesamt 7.150,08 EUR + 600,00 EUR = 7.750,08 EUR, davon 4.107,84 EUR allein.