Im Erstattungsprozess kommt es nur darauf an, dass der Anspruchsteller die entsprechende Anwaltsvergütung schuldet, nicht aber auch darauf, ob sie gegen ihn aufgrund einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung durchsetzbar ist. Der Dritte kann sich in diesem Falle nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat. Die Rechnungsstellung nach § 10 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung des Anwalts im Verhältnis zum Mandanten. Sie bedeutet, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG zwingend ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiellrechtlichen Anspruch habe – dieser entsteht mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig. § 10 Abs. 1 RVG gilt daher nicht im Bereich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs. Die gegenteilige Auffassung ist unzutreffend.
Das OLG ist in dem entschiedenen Fall von einer wirksamen (Rück-)Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgegangen.
Der Anspruch auf Ersatz der anwaltlichen Anwaltskosten war zunächst in der Person des Geschädigten entstanden. Mit Zahlung des Rechtsschutzversicherers ist dieser Anspruch gem. § 86 VVG auf diesen übergegangen. Diesen Anspruch konnte der Rechtsschutzversicherer anschließend wieder an den Geschädigten zur Einziehung rückabtreten.
Hierbei wird in der Praxis allerdings häufig nicht genügend beachtet, dass ein Sachbearbeiter, der in der Regel die Abtretung vornimmt und unterzeichnet, gar nicht zur Abtretung befugt ist. Die Abtretung eines Anspruchs gegen Dritte stellt eine Verfügung über das Gesellschaftsvermögen des Rechtsschutzversicherers dar. Dazu bedarf es in der Regel einer besonderen Vollmacht, die ein Sachbearbeiter nicht besitzt. Es hat schon Verfahren gegeben, in denen der Beklagte unter Hinweis auf einen Auszug aus dem Handelsregister die Wirksamkeit der Abtretung bestritten und damit den Prozess gewonnen hat.
Wer also rückabgetretene Ansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend macht, sollte sorgsam prüfen, ob die Abtretung auch wirksam ist, insbesondere, ob der Sachbearbeiter berechtigt war, über die abgetretene Forderung zu verfügen.
Abgesehen davon ist eine solche Abtretung gar nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer kann in gewillkürter Prozessstandschaft auf Zahlung an den Rechtsschutzversicherer klagen. Er hat ein schützenswertes Interesse daran, dass sein Versicherungsvertrag schadensfrei gestellt wird, nämlich indem die vom Versicherer erbrachten Leistungen an diesen zurückfließen.
Norbert Schneider