Die Parteien führten einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von 6.565,38 EUR, für den dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nachdem der Beklagte gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt hatte, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen mit Beschluss des OLG festgestellten Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

Mit Gerichtskostenrechnung setzte das LG Kosten in Höhe von 375,25 EUR gegen den Kläger an. Gegen diesen Kostenansatz wandte sich der Kläger und bat um Aufhebung der Kostenrechnung. Das LG behandelte dieses Schreiben als Erinnerung und wies diese zurück.

Daraufhin erhob der Kläger Beschwerde und führte zu deren Begründung unter anderem aus, die vereinbarte Kostenaufhebung bedeute nicht, dass sich der Kläger zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet habe. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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