1. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 S. 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat den Schriftsatz des Klägers zutreffend als Erinnerung qualifiziert. Es hat diese zu Recht zurückgewiesen, weil es nicht zu beanstanden ist, dass das LG Kosten in Höhe von 375,25 EUR gegen den Kläger angesetzt hat.
a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen 750,50 EUR.
Gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1210 GKG-KostVerz. fällt für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Gebühr nach § 34 GKG zu einem Satz von 3,0 an. Der einfache Satz dieser Gebühr beträgt bei einem Streitwert von 6.565,38 EUR 151,00 EUR, sodass sich 453,00 EUR errechnen. Hierzu addieren sich die gem. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9005 GKG-KostVerz. u. §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 3 JVEG für die Tätigkeit des Dolmetschers A. im Termin v. 24.2.2010 an das Übersetzungsbüro B gezahlten 297,50 EUR.
b) Diese Kosten schuldet der Kläger zur Hälfte.
aa) Dies folgt aus § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG. Nach dieser Regelung schuldet die Gerichtskosten auch derjenige, der die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat. Ein solcher Vergleich liegt auch vor, wenn das Gericht – wie vorliegend das OLG – dessen Zustandekommen durch Beschluss festgestellt hat. Die Bestimmung in dem von den Parteien geschlossenen Vergleich, der zufolge die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass sich jede Partei verpflichtet hat, ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Vollkommer/Herget, in: Zöller, Rn 1 zu § 92 ZPO).
bb) Der auf § 29 Nr. 2 GKG gründenden hälftigen Gerichtskostenschuld des Klägers steht auch der Umstand nicht entgegen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Zwar bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO, dass die bedürftige Partei infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest vorläufig von der Verpflichtung befreit ist, Gerichtskosten zu zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn sie sich freiwillig dazu verpflichtet hat, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Entscheidungsschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 GKG davor schützt, Gerichtskosten tragen zu müssen. Dies ist sachgerecht, weil die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden kann, ob sie zum Übernahmeschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG wird. Würde man auch im Falle der freiwilligen Übernahme von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO Kostenfreiheit gewähren, bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür – und sei es auch nur teilweise – die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Des Weiteren bleibt es einer bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.9.2008 – 14 W 85/08; siehe auch Geimer, in: Zöller, Rn 6 zu § 123 ZPO). Diesen Weg hat der Kläger vorliegend willentlich nicht gewählt und damit auf den Schutz durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO verzichtet.
Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO auch den Übernahmeschuldner gerichtskostenfrei stellt, wenn die vorstehend beschriebene Missbrauchsgefahr nicht besteht, weil auch der gegnerischen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist (so OLG Rostock, Beschl. v. 20.10.2009 – 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147), kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Die vom Kläger vorgebrachte Behauptung, es sei beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist unzutreffend.
Es kommt vorliegend auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, sodass keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche – unter Umständen rechtlich schwierige – Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.