1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 EUR zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Eröffnungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 S. 1 RVG erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wonach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung v. 26.6.2008 entgegen.
aa) Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 16.1.2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines Anspruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urt. v. 9.4.1997 – IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; v. 2.5.2002 – III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; v. 25.9. 2007 – X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn 15 f; vgl. auch Beschl. v. 20.5.2010 – IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353).
bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 u. 1982, 450; OLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn 12 und § 107 Rn 1 a.E.; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München MDR 2003, 55 u. NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.1.2003, a.a.O.). Eine Abänderung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn 1; MüKo-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten abweichende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum BGH (§ 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 RVG).
b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben.