Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, die das Gericht, bei teilweiser Zurückweisung des Antrags, am 26.11.2008 im Beschlusswege – ohne Anhörung des Antragsgegners – erließ. Nach dem Kostenausspruch dieser Entscheidung hatte der Antragsgegner ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Zustellung der Beschlussverfügung durch die Antragstellerin an den Antragsgegner erfolgte nicht.

Die Justizkasse nahm den Antragsgegner mit Kostenrechnung v. 4.3.2009 auf Zahlung der anteiligen Gerichtskosten in Anspruch. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner schriftlichen Eingabe v. 20.4.2009, bei der Landeshauptkasse am 29.4.2009 eingegangen, mit folgendem Wortlaut:

"… laut ihres Schreibens soll ich einen Rechtstreit mit … geführt haben und nun die Kosten tragen. Jedoch ist mir davon nichts bekannt. Mir ist weder eine Ladung noch ein Kostenbescheid, noch Sonstiges zugestellt worden. Ich bitte sie die Angelegenheit zu überprüfen".

Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, da die Kostenrechnung nach dem Inhalt der Kostengrundentscheidung richtig erstellt sei. Der Bezirksrevisor ist, unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsansicht, zur Auffassung gelangt, dass die Kostenhaftung des Antragsgegners erst geltend gemacht werden könne, wenn die Zustellung des die Kostengrundentscheidung aussprechenden Beschlusses erfolgt und dem Kostenbeamten nachgewiesen sei.

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