Der Beklagte hatte die Drittwiderbeklagte (eine Rechtsanwalt-Partnerschaft) mit seiner Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt. Diese unterbreitete daraufhin eine Vergütungsvereinbarung über ein Stundenhonorar von 220,00 EUR netto. Der Beklagte unterzeichnete die Vereinbarung, strich jedoch zuvor den unter Nr. 3 der genannten Vergütungsvereinbarung aufgeführten Text handschriftlich vollständig durch. Die Nr. 3 des Vereinbarungsvordrucks enthielt folgende Regelung:

"Soweit ... für den Mandanten Mahn- und Vollstreckungsverfahren oder Prozesse führt, wird diese Tätigkeit grundsätzlich auf der Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ohne Anrechnung des vorgerichtlich angefallenen Stundenhonorars abgerechnet. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt das gesetzliche Honorar als Mindesthonorar. Soweit für diese Tätigkeit das vorstehend vereinbarte Stundenhonorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, steht ... das überschießende Stundenhonorar als zusätzliche Vergütung zu."

Die Drittwiderbeklagte war mit dieser Streichung einverstanden und wurde in der Folge für den Beklagten u.a. auch in einem gerichtlichen Verfahren tätig.

Für ihre Tätigkeit stellte die Drittwiderbeklagte daraufhin zunächst einen Betrag i.H.v. 3.963,91 EUR in Rechnung, der von dem Beklagten bezahlt wurde. Auf weitere Rechnungen über 3.181,92 EUR sowie 2.534,75 EUR bezahlte der Beklagte insgesamt 1.000,00 EUR. Im Übrigen wurden die Rechnungsbeträge von dem Beklagten nicht bezahlt.

Bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG wäre eine Vergütung in Höhe von insgesamt 3.135,65 EUR angefallen.

Die Drittwiderbeklagte trat daraufhin ihre Ansprüche auf die noch offenen Rechnungsbeträge an ein Mitglied ihrer Partnerschaft ab, das diese Ansprüche sodann einklagte. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und erhob Drittwiderklage gegen die Partnerschaft auf Rückzahlung, soweit er mehr als die gesetzlichen Gebühren gezahlt hatte.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben.

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