Gem. § 5 Abs. 3b) ARB 2000 ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Erfolg für den Versicherungsnehmer führt und eine Kostenregelung nicht getroffen wird (Abgrenzung von LG Hagen Urt. v. 23.3.2007 – 1 S 136/06 u. LG München I, Urt. v. 2.10.2008 – 31 S 9253/07).

AG Wiesbaden, Urt. v. 16.12.2010 – 93 C 4000/10

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