Die Parteien streiten um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, nachdem sie diesen übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozess auf Stellung einer Bürgschaft durch eine deutsche Großbank in Höhe von 70.000,00 EUR zur Sicherung näher bezeichneter Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe einer bereits erteilten Bürgschaft in Anspruch genommen. Die Klage war gestützt auf eine zwischen den Parteien unstreitig geschlossene Vereinbarung.
Die Klage im Urkundenprozess ist am 16.12.2010 beim LG eingegangen und der Beklagten am 8.1.2011 zugestellt worden. Diese hat mit am 12.1.2011 eingegangenem Schriftsatz v. 11.1.2011 Klageabweisungsantrag angekündigt und mit der am 7.2.2011 bei Gericht eingegangenen Klageerwiderung von diesem Tag beantragt, die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, sowie angekündigt, den geltend gemachten Anspruch "in einem etwaigen Nachverfahren" anzuerkennen. Daraufhin hat die Klägerin mit am 10.2.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz v. 9.2.2011 vom Urkundenprozess Abstand genommen und mit am 25.2.2011 eingegangenem Schriftsatz v. 22.2.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem ihr die Beklagte am 16.2.2011 die begehrte Bürgschaft in Kopie hatte zukommen lassen und am 17.2.2011 ein Austausch der Bürgschaften stattgefunden hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz v. 8.3.2011 angeschlossen.
Das LG hat der Beklagten in dem angefochtenen Beschluss nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Klage jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärung der Beklagten am 9.3.2011 begründet gewesen sei, wobei dahinstehen könne, wann genau die den Klaganspruch tragende Vereinbarung geschlossen worden sei. Die Anwendung des in § 93 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zugunsten der Beklagten hat das LG abgelehnt. Ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, weil sich die Beklagte gegen ihre – unstatthafte – Inanspruchnahme im Wege des Urkundenprozesses verteidigt habe. Das schade der Beklagten insbesondere deshalb, weil die Möglichkeit bestanden habe, im Wege des Anerkenntnisurteils auch ohne vorherige Abstandnahme vom Urkundenprozess zu erkennen, hätte die Beklagte den Klaganspruch rechtzeitig anerkannt. Dass sie den Klaganspruch erst nach Abstandnahme der Klägerin vom Urkundenprozess erfüllt habe, rechtfertige die Annahme, die Beklagte habe auch schon vor Einreichung der Klage zu deren Erhebung Veranlassung gegeben.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.