BGB §§ 1767, 1768, 1772 FamFG §§ 111 Nr. 4, 186 f.
Leitsatz
Der Verfahrenswert bestimmt sich bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000,00 EUR).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2010 – II-8 WF 205/09
1 Sachverhalt
Der Beteiligte zu 3) wurde am 23.11.1989 geboren und ist der Sohn der Beteiligten zu 2), die in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1) verheiratet ist. Der Beteiligte zu 1) will den Beteiligten zu 3) als Kind "nach den Regeln der Kleinkindadoption" (§ 1772 Abs. 1 BGB) annehmen und hat am 31.8.2009 zusammen mit dem Beteiligten zu 3) und unter Mitwirkung der Beteiligten zu 2) sowie mit Zustimmung des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 3) einen entsprechenden Antrag aufnehmen lassen, den der beurkundende Notar am 29.9.2009 bei dem AG eingereicht hat. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG – insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben in der notariellen Urkunde – den Verfahrenswert auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
2 Aus den Gründen
1. Verfahren und Verfahrenswert richten sich im vorliegenden Fall nach dem FGG-ReformG, das zum 1.9.2009 in Kraft getreten ist und mit seinem Art. 1 das FamFG und mit seinem Art. 2 das FamGKG eingeführt hat. Die "Annahme als Kind" (§§ 1741 f. BGB) gehört zu den Adoptionssachen i.S.d. §§ 111 Nr. 4, 186 f. FamFG und fällt damit in den Anwendungsbereich des FamGKG, dessen § 1 bestimmt, dass in Familiensachen Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben werden dürfen (soweit nichts anderes bestimmt ist). Damit ist die Geltung der früher einschlägigen §§ 30, 98 KostO für den vorliegenden Fall aufgehoben, weil die Sache nach dem 31.8.2009 bei Gericht anhängig geworden ist. Für die Gebühren des Notars bleibt es dagegen bei der Geltung der Kostenordnung (§§ 140, 141 KostO).
2. Für Adoptionssachen enthält das FamGKG keine spezielle Regelung, Verfahren über die Annahme als Kind werden im zweiten Unterabschnitt (besondere Wertvorschriften, §§ 43 f. FamGKG) oder an anderer Stelle nicht erwähnt. Infolgedessen gelangt § 42 FamGKG (Auffangwert) aus dem Abschnitt der allgemeinen Wertvorschriften zur Anwendung (vgl. Thiel in Schneider u.a., Handkommentar zum FamGKG, § 42 Rn 76 und Volpert, ebenda Vorbem. 1.3.2 des KostVerz. Rn 35). Wie nach früherem Recht ist zwischen der Adoption eines Volljährigen und der eines Minderjährigen zu unterscheiden. Während für die Annahme eines minderjährigen Kindes keine Gebühren erhoben werden, fallen für die Adoption eines Volljährigen Gerichtsgebühren nach dem KostVerz. zum FamGKG an (vgl. Volpert a.a.O. Rn 26). Vorbem. 1.3.2 aus dem Abschn. 2 des KostVerz. (Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erklärt diesen Abschnitt, d.h. Nrn. 1320 f. des KostVerz., für anwendbar in "Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen". Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Adoption des Volljährigen den allgemeinen Regeln (§§ 1767 f. BGB) oder – wie im vorliegenden Fall – den Regeln der "Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme" (§ 1772 BGB) folgt.
3. Für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, zu denen Adoptionsverfahren gehören, ordnet § 42 FamGKG an, dass der Wert "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen (ist), jedoch nicht über 500.000,00 EUR" (Abs. 2); falls in den Fällen der Abs. 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist von einem Wert von 3.000,00 EUR auszugehen (Abs. 3).
Der Amtsrichter hat sich bei seiner Entscheidung an den Angaben in Abschnitt VII der notariellen Urkunde orientiert. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde nicht überzeugend dargetan, weshalb für die Festsetzung der Notargebühren andere Maßstäbe gelten sollten als für die Kosten des Gerichts. Der Notar hat in der Beschwerde ausgeführt, er habe den Wert unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse "äußerst moderat" angesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern, wenn man die von § 30 Abs. 2 KostO vorgegebene Spanne bedenkt, die von 3.000,00 EUR (S. 1) als Untergrenze bis 500.000,00 EUR (S. 2) als Obergrenze reicht. Der untere Wert von 3.000,00 EUR war indessen nach § 30 Abs. 3 S. 2 KostO alter Fassung nur für die Adoption eines Minderjährigen als fester Betrag bestimmt. Für die Adoption eines Volljährigen galt diese Regelung nicht. Der Wert von 3.000,00 EUR bedeutete eine Begrenzung, die sich in anderen Vorschriften über Angelegenheiten minderjähriger Kinder wiederfindet, z.B. in § 45 Abs. 1 FamGKG (früher § 30 Abs. 2 KostO a.F.) für Sorge- und Umgangsverfahren. Aus sozialpolitischen Gründen sollten in Angelegenheiten minderjähriger Kinder die Kosten durch die Kappung des Verfahrenswertes gering gehalten werden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung zum FGG...