Leitsatz
Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das AG mit Beschluss vom 13.12.2001 die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB aus.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 10.9.2007 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) die vorgenannte durchgeführte Volljährigenadoption als Kind dahingehend abzuändern, dass gemäß § 1772 BGB die Wirkungen einer Minderjährigenannahme eintreten.
Nach vorheriger Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises wies das AG den Antrag auf Ergänzung der durchgeführten Adoption zurück. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde, die vom LG zurückgewiesen wurde. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde, die in der Sache ebenfalls nicht zum Erfolg führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die zulässige weitere Beschwerde in der Sache nicht zum Erfolg führen, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruhe.
Für die Adoption eines Volljährigen sehe das Gesetz in §§ 1767 bis 1770 BGB als Regelfall eine Annahme mit schwächeren Wirkungen als bei der Minderjährigenadoption vor. Als Ausnahme hiervon bestimme § 1772 BGB, dass beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des oder der Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmt werden könne, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1a - d BGB gegeben seien und der Ausschlussgrund des § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB nicht vorliege.
Für sämtliche Beschlüsse, durch die das Gericht die Annahme eines Minderjährigen oder eines Volljährigen als Kind ausspreche, werde in § 56e S. 3 FGG angeordnet, dass diese Entscheidungen unanfechtbar seien und vom Gericht nicht geändert werden könnten.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften seien die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine spätere Änderung einer antragsgemäß ausgesprochenen normalen Volljährigenadoption in eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 BGB nicht erfolgen könne (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1772 Rz. 3; Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2007, § 1768 Rz. 11 und § 1772 Rz. 11; Maurer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1772 Rz. 6 und 9; Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56e Rz. 27; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 56e Rz. 40; AG Kaiserslautern StAZ 1983, 17; ebenso zum Parallelproblem der zunächst nicht beantragten Namensänderung nach § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB BayObLG StAz 1980, 65).
Dies ergebe sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Annahme des Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption von einem entsprechenden Antrag der Beteiligten abhängig mache und ausdrücklich vorsehe, dass der Eintritt der Rechtswirkungen einer Minderjährigenannahme in diesem Falle "beim Ausspruch der Annahme" zu bestimmen sei.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde würde es sich bei der hier begehrten nachträglichen Abänderung der bereits ausgesprochenen Volljährigenadoption in eine solche mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme nach § 1772 BGB nicht um eine bloße Ergänzung handeln.
Vielmehr stelle die Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen im Verhältnis zu einer Volladoption nach § 1772 BGB kein bloßes Minus dar, sondern es handele sich um zwei verschiedene und nebeneinander stehende Rechtsinstitute. Demzufolge verlange das Gesetz, dass die Verfahrensbeteiligten bereits in ihrem notariell zu beurkundenden Annahmeantrag eindeutig angeben, welche der beiden Ausgestaltungen der Volljährigenadoption angestrebt werde. Eine Änderung des Antrages komme nur in Betracht, solange das Gericht über die Annahme noch nicht entschieden habe.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.08.2008, 20 W 127/08