Entscheidungsstichwort (Thema)
Volljährigenadoption: Keine nachträgliche Abänderung in eine Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme
Leitsatz (amtlich)
Die antragsgemäß ausgesprochene Annahme eines Volljährigen als Kind kann auch dann nicht nachträglich in eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme abgeändert werden, wenn die Antragsteller geltend machen, eine Adoption mit starken Wirkungen sei von Anfang an beabsichtigt gewesen und nur aus Unkenntnis über die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Erwachsenenadoption nicht beantragt worden.
Normenkette
BGB §§ 1767, 1770, 1772; FGG § 56e
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 7 T 34/08) |
Gründe
I. Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das AG Wetzlar mit Beschluss vom 13.12.2001 (Az. 63 XVI 17/01) die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB aus.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 10.9.2007 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) die vorgenannte durchgeführte Volljährigenadoption als Kind dahingehend abzuändern, dass gem. § 1772 BGB die Wirkungen einer Minderjährigenannahme eintreten. Zur Begründung wurde im Antrag insbesondere angegeben, bereits bei der ursprünglichen Adoption sei es das vorrangige Anliegen aller drei Beteiligten gewesen, dass nach der Adoption keinerlei Verbindungen der Beteiligten zu 1) mehr zu ihrer Ursprungsfamilie bestehen sollten, da diese ihren Vater nie kennengelernt habe, in Heimen aufgewachsen sei und seit 1987 zu der leiblichen Mutter bereits kein Kontakt mehr bestanden habe. Dies sei dem seinerzeit den Adoptionsantrag beurkundenden Notar auch erklärt worden, der gleichwohl nicht darüber belehrt habe, dass bei einer normalen Erwachsenenadoption die Blutsbande zur Ursprungsfamilie bestehen blieben.
Nach vorheriger Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises wies das AG mit Beschluss vom 7.1.2008 den Antrag auf Ergänzung der durchgeführten Adoption zurück und führte zur Begründung aus, eine Volladoption nach § 1772 BGB sei im Jahre 2001 nicht beantragt und dementsprechend auch nicht ausgesprochen worden. Eine diesbezügliche Nachholung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie erneut geltend machte, es sei seinerzeit ggü. dem beurkundenden Notar ausdrücklich betont worden, dass die Beziehungen zur Herkunftsfamilie in jeder Hinsicht abgebrochen werden sollten. Im Übrigen sei sie vor Ausspruch der Adoption vom Vormundschaftsgericht nicht angehört und deshalb über die Folgen einer Erwachsenenadoption nicht informiert worden.
Das LG wies mit Beschluss vom 4.3.2008 die Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, der im Jahre 2001 ergangene Beschluss, durch den die Annahme der volljährigen Beschwerdeführerin als Kind mit den Wirkungen nach den §§ 1767, 1770 BGB ausgesprochen worden sei, könne nach seinem Wirksamwerden nach dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 1772 Abs. 1 BGB und 56e Satz 3 Halbs. 2 FGG nicht mehr dahin abgeändert werden, dass die Wirkungen der Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 19.3.2008 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde mit der sie geltend macht, es handele sich bei dem jetzigen Antrag um eine bloße Ergänzung der früheren Adoption, durch die der vormalige Beschluss über die Annahme weder aufgehoben noch in seiner Wirkung eingegrenzt werden solle. Vielmehr werde lediglich begehrt, zusätzliche, weitere Wirkungen einer Adoption auszusprechen, was nach den Vorschriften der §§ 1772 Abs. 1 BGB und 56e Satz 3 FGG nicht ausgeschlossen sei.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Für die Adoption eines Volljährigen sieht das Gesetz in §§ 1767 bis 1770 BGB als Regelfall eine Annahme mit schwächeren Wirkungen als bei der Minderjährigenadoption vor. Systematisch als Ausnahme hiervon ist in § 1772 BGB bestimmt, dass beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des oder der Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmt werden kann, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1a - d BGB gegeben ist und der Ausschlussgrund des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegt. Für sämtliche Beschlüsse, durch die das Gericht die Annahme eines Minderjährigen oder eines Volljährigen als Kind ausspricht, wird in § 56e Satz 3 FGG angeordnet, dass diese Entscheidungen unanfechtbar sind und das Gericht sie nicht ändern kann.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften sind die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine spätere Änderung einer antragsgemäß ausgesprochenen normalen Volljährigenadoption in eine Volljä...