Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits haben in mündlicher Verhandlung einen Vergleich geschlossen. Das AG hat im Termin den Streitwert auf 19.427,69 EUR, den Vergleichsmehrwert auf 23.007,72 EUR festgesetzt. Der Mehrwert sollte sich aus der Abgeltung der Betriebskostenrückforderung und der Einigung über eine Räumung ergeben.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die hiesigen Beschwerdeführer haben hiernach mit Schriftsatz v. 6.11.2012 beantragt, den Vergleichsmehrwert auf 25.786,62 EUR festzusetzen. Denn zusätzlich sei die Miete für sechs Monate, die Kautionsrückzahlung und die Umzugskostenbeihilfe einzubeziehen.

Auf Hinweis des AG haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist betrage nach § 68 GKG sechs Monate. Es liege auch keine Festsetzung nach § 33 RVG vor, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es sich nur um eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG handeln könne, die indessen verfristet sei. Im Übrigen bemesse sich der Streitwert nicht danach, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt hätten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht weiter vorgebracht, der Streitwert des Antrags auf Feststellung der Minderungsberechtigung sei mit dem 42-fachen Minderungsbetrag zu bemessen, mithin in Höhe von 25.221,42 EUR. Daraus ergebe sich ein Streitwert von 38.884,21 EUR. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts verbleibe es bei den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.

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