Die Beschwerde ist in jeder denkbaren Auslegung unzulässig und daher zu verwerfen.

Ob die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in der Sache zu korrigieren wäre, bedarf daher keiner Erörterung. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beschwerde, soweit sie eine Berücksichtigung der Feststellung zur Minderungsberechtigung mit dem 42-fachen Minderungsbetrag erstrebt, nach der jüngsten Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 20.9.2013 – 10 W 18/13, der sich die Kammer anschließt, begründet wäre.

1. Der Schriftsatz bedarf zunächst der Auslegung dahin, dass der in ihm enthaltene Antrag aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellt wurde.

Der Rechtsanwalt kann regelmäßig nur die Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes begehren. Er handelt insoweit nicht im Interesse seiner Partei, sondern im eigenen Interesse. Er ist darum selbst Partei des Streitwert-Festsetzungsverfahrens. Bleibt unklar, ob die Beschwerde vom Mandanten selbst (grundsätzlich nur zulässig zur Herabsetzung des Streitwertes) oder vom Rechtsanwalt in eigenem Recht (grundsätzlich nur zulässig zur Heraufsetzung des Streitwertes) erhoben worden ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei das prozessual "Vernünftige” anstrebt, also denjenigen Rechtsbehelf gewählt hat, der der Interessenlage der Partei nach objektiven Maßstäben entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183). Dies gilt auch, wenn mangels Erfüllung der jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen letztlich keiner der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe Erfolg verspricht (OLG Dresden NJW-RR 2001, 792). "Vernünftig" in diesem Sinne ist hier allein eine Beschwerdeeinlegung aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1303; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn 91; Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 32 RVG, Rn 14 m.w.Nachw.)."

Des Weiteren verbietet sich eine Auslegung, wonach mit Schriftsatz v. 6.11.2012 ein erstmaliger Antrag auf Festsetzung gestellt worden sei. Der Vergleichsmehrwert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgesetzt. Dieser Beschluss setzt einen Antrag voraus (§ 33 Abs. 1 RVG). Es ist – im Einklang mit den üblichen Gepflogenheiten – davon auszugehen, dass ein solcher Antrag nach Vergleichsschluss gestellt und lediglich nicht protokolliert wurde, weil er dem sodann verkündeten Gerichtsbeschluss inhaltlich entsprach. Wäre demgegenüber im Verhandlungstermin der Vergleichsmehrwert noch nicht festgesetzt worden, wäre das Beschwerdegericht insoweit zu einer Entscheidung nicht befugt (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B).

Damit verbleibt es dabei, dass der Schriftsatz v. 6.11.2013 entgegen seinem Wortlaut als Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten anzusehen ist.

2. Bei der Beschwerde gem. Schriftsatz v. 6.11.2012 handelt es sich um eine solche gem. § 33 Abs. 3 RVG, wie das AG zutreffend dargelegt hat.

Die Beschwerdeführer erstreben eine Anhebung des Werts, der für den Vergleichsmehrwert festgesetzt wurde. Dieser Wert ist ausschließlich für die Anwaltsgebühren relevant. Damit ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG erfüllt, wonach sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert – der hier auf 19.427,69 EUR festgesetzt wurde – richten. Vielmehr gibt es für die Mitwirkung der Anwälte an dem Vergleichsschluss einen besonderen Gebührentatbestand (Nr. 1000 VV), der sich aus dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert errechnen kann (dann Anwendungsfall des § 32 RVG), aber nicht muss. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Mehrwert festgesetzt wurde. In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG anerkannt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013 – 3 Nc 48/11; LAG Hessen, Beschl. v. 5.8.2013 – 1 Ta 120/13).

3. Die Beschwerde wahrt nicht die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, die hier mit der Verkündung des Streitwertbeschlusses in der mündlichen Verhandlung begann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 33 RVG, Rn 23). Sie ist mithin unzulässig.

4. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.4.2013 die Heraufsetzung des Streitwerts begehren, soweit er auf dem Antrag auf Feststellung der Minderungsberechtigung beruht.

Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 33 RVG, sondern des § 32 GKG, da insoweit vom AG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden war. Die Maßgeblichkeit dieses Werts für die Anwaltsgebühren ergibt sich aus § 32 Abs. 1 RVG.

Gegen diese Festsetzung des Streitwerts hat der Anwalt aus eigenem Recht (dazu oben, 1.) die Beschwerdemöglichkeit gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Er ist dabei aber an die Beschwerdefrist gem. §§ 63 Abs. 3 S. 2, 68 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG gebunden (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., Rn 105; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rn 19). Die Beschwerde muss also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt werden. Das Verfahren hat sich hier durch den Vergleichsschluss nach Ablauf ...

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