Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 94/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertbeschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.01.2023 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Zur Entscheidung über den verbliebenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Streitwertbeschlüsse des Landgerichts vom 26.01.2023 mit denen das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit bis zum 18.01.2023 auf 30.000,00 EUR und danach auf 1.388,45 EUR sowie den Streitwert für den Vergleich auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt hat. Das Landgericht hat insoweit zwar formal zwei Streitwertbeschlüsse erlassen. Inhaltlich handelt es sich bei dem den Vergleich betreffenden zweiten Streitwertbeschluss aber um eine Ergänzung des bereits im Verhandlungstermin verkündeten ersten Streitwertbeschlusses. Mit ihrer gegen diese Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine einheitliche Festsetzung des Streitwerts für den Rechtsstreit auf 30.0000,00 EUR sowie eine Erhöhung des Streitwerts für den Vergleich auf 80.000,00 EUR. Ihre Beschwerde führt in der Sache dazu, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz abändernd auf 30.000,00 EUR festzusetzen ist, wobei die vom Landgericht ferner getroffene Festsetzung eines Streitwerts für den Vergleich entfällt.

1. Bei der vorliegenden Streitwertbeschwerde handelt es sich um eine solche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt worden. Es fehlt auch nicht an einer Beschwer.

Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 04.04.2023 zutreffend ausgeführt hat, ist, wie bei jedem Rechtsmittel, zwar auch für eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die Wertfestsetzung beschwert ist. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn die die Beschwerde führende Partei eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, da sie hierdurch allenfalls mit einer höheren Kostenlast belastet würde (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2013 - I-2 W 7/13, BeckRS 2013, 17055; Beschl. v. 07.10.2019 - I-2 W 10/19). Vorliegend wendet sich die Beschwerde - wie bereits erwähnt - dagegen, dass das Landgericht eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung dahin getroffen hat, dass es den Streitwert für die Zeit bis zum 18.01.2023 auf 30.0000,00 EUR und für die Zeit danach auf 1.388,45 EUR festgesetzt hat. Insoweit erstrebt die Beschwerde eine Festsetzung des Streitwerts auf einheitlich 30.000,00 EUR und begehrt damit im Ergebnis eine "Heraufsetzung" des vom Landgericht für die Zeit ab dem 19.01.2023 festgesetzten Streitwerts auf ebenfalls 30.000,00 EUR. Außerdem wird mit der Streitwertbeschwerde eine Erhöhung des vom Landgericht auf 30.000,00 EUR festgesetzten Streitwerts für den Vergleich auf 80.000,00 EUR begehrt. Das steht der Zulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht entgegen, da diese durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegt worden ist. Dafür spricht zum einen, dass es in dem Beschwerdeschriftsatz heißt, "wir" legen Beschwerde ein. Davon, dass die Beschwerde "namens" und/oder "für" die Klägerin oder in deren "Vollmacht" eingelegt werde, ist in dem Beschwerdeschriftsatz nicht die Rede. Zum anderen ist im Zweifel zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1183 f.).

Die damit von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GVG zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten der Partei steht - anders als der Partei selbst - ein Beschwerderecht gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung zu. Seine Beschwer ergibt sich regelmäßig aus dem Umstand, dass der Honoraranspruch des Anwalts streitwertabhängig ist und sich deshalb mit einer Heraufsetzung des Streitwerts erhöht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2013 - I-2 W 7/13, BeckRS 2013, 17055 m.w.N.; Beschl. v. 11.11.2013 - I-2 W 35/13, BeckRS 2013, 204449 Rn. 3).

2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz einheitlich auf 30.000,00 EUR festgesetzt wird und die Streitwertfestsetzung für den Vergleich entfällt.

a) Bei der Streitwertfests...

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