Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 38/22)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - im Urteil vom 31.10.2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Zur Entscheidung über den vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2022 gestellten Antrag nach § 33 RVG wird die Sache an das Landgericht zurückgegeben.

 

Gründe

I. Die Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in seinem Urteil vom 31.10.2022 ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Streitwert vorliegend in seinem Urteil vom 31.10.2022 auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt. Dass diese Wertfestsetzung, was die ursprüngliche Klage anbelangt, unzutreffend ist, macht der Kläger nicht geltend und insoweit lässt die Wertfestsetzung des Landgerichts im Ergebnis auch bei dem gebotenen Abzug der bereits in der Klageschrift vom 07.02.2022 angegebenen Nutzungsentschädigung für die bis zur Einreichung der Klage gefahrenen Kilometer von der in Höhe des Kaufpreises für das Gebrauchtfahrzeug bemessenen Zahlungsforderung (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22 m.w.N.) keinen Fehler erkennen. Mit seiner Streitwertbeschwerde begehrt der Kläger lediglich, den Streitwert für die Zeit ab dem 31.08.2022 von bis zu 13.000,00 EUR auf 7.640,61 EUR herabzusetzen.

2.Eine nach Zeitabschnitten differenzierende Wertfestsetzung ist vorliegend jedoch nicht erforderlich.

Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich (vgl. Senat, Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6).

Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; OLG Düsseldorf [12. ZS], NJW-RR 2022, 935 Rn. 4; OLG Bremen, Beschl. v. 05.01.2022 - 2 W 56/2, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.01.2022 - 2 W 4619/21, BeckRS 2022, 855 Rn. 10; KG, Beschl. v. 02.03.2018 - 26 W 62/17, BeckRS 2018, 3426 Rn. 6 f.; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; BeckOK KostR/Schindler, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 40 Rn. 13). Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat mithin keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert, so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; OLG Bremen, NJOZ 2022, 285 Rn. 6; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 11; OLG Koblenz, Urt. v. 24.08.2021 - 3 U 184/21, BeckRS 2021, 45167 Rn. 46; Zöller/Herget ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 8; OLG München, NJW-RR 2017, 700 Rn. 16; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 64; BeckOK KostR/Jäckel, 40. Ed. Stand: 01.01.2023, GKG § 63 Rn. 22; BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. Stand: 01.12.2021, § 104 Rn. 26; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., Vorbem. zu §§ 3 - 9 ZPO Rn. 9). Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teil-Erledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (vgl. KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7; OLG Nürnberg, BeckRS 2022, 855 Rn. 10). Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat (Senat, Beschl. v. 25.04.2022 - I-15 W 9/22; Beschl. v. 26.01.2023 - I-15 W 49/22; KG, BeckRS 2018, 3426 Rn. 7).

3.Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich in Einzelfällen die Recht...

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