RVG §§ 15 Abs. 3, 16 Nr. 4 RVG VV Nrn. 3100, 3101

Leitsatz

  1. Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Vergütungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts entschieden und hilft er der gegen seinen Festsetzungsbeschluss eingelegten Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Gericht des Rechtszugs vorzulegen, dem er selbst angehört (vgl. u.a. OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2007 – 25 WF 204/07 [= AGS 2007, 547]).
  2. Die Formulierung "Teile des Gegenstands" i.S.d. § 15 Abs. 3 RVG ist dahingehend zu verstehen, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nur dann auf den Gesamtbetrag der zusammengerechneten Gegenstandswerte nach dem höchsten Gebührensatz begrenzt sein soll, wenn die Gegenstandswerte gebührenrechtlich "dieselbe Angelegenheit" betreffen, was gem. § 16 Nr. 4 RVG bei einer Scheidung und deren Folgesachen der Fall ist.

OLG Köln, Beschl. v. 5.12.2012 – 4 WF 128/12

1 Sachverhalt

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG.

Zwischen den Beteiligten ist seit dem Jahr 2010 ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Im Verbund zum Scheidungsverfahren hat sie nachehelichen Unterhalt im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht und auch insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Im Verhandlungstermin haben die Beteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der zum Gegenstand hat:

  die Zuweisung der Ehewohnung,
  die Aufteilung des Hausrats,
  die Verteilung des Zugewinns,
  die Regelung des Trennungsunterhalts,
  die Regelung nachehelichen Ehegattenunterhalts
  sowie die Freistellung des Antragstellers von der Zahlung von Kindesunterhalt durch die Antragsgegnerin.

Mit einem in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das AG der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren und für den abgeschlossenen Vergleich unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen Ratenzahlung bewilligt. Gleichzeitig hat es den Verfahrenswert für

  das Scheidungsverfahren auf 17.940,00 EUR,
  den Versorgungsausgleich auf 8.970,00 EUR und
  das Verfahren nachehelicher Unterhalt auf 6.720,00 EUR,

insgesamt auf 33.630,00 EUR festgesetzt.

Den Vergleichswert hat es bezogen auf

  die Zuweisung der Ehewohnung auf 7.000,00 EUR,
  die Hausratsteilung auf 5.000,00 EUR,
  die Kindesunterhaltsregelungen auf 5.000,00 EUR und
  den Zugewinnausgleich auf 10.000,00 EUR festgesetzt,

insgesamt unter Einbeziehung des Wertes der Regelung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 6.027,00 EUR auf 33.720,00 EUR.

Mit weiterem Beschluss hat das AG die von den Beteiligten eingegangene Ehe geschieden, Versorgungsausgleichsregelungen getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Hiernach hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung der Vergütung nach folgender Maßgabe beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Bezeichnung VV-Nr. Gegenstandswert EUR Vergütung EUR
       
Verfahrensgebühr 3100 33.630,00 508,30
  3101 Nr. 2 26.910,00 283,20
Terminsgebühr 3104 33.630,00 469,20
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr 1003 6.720,00 230,00
  1000 26.910,00 531,00
Entgelte für Post etc. Einzelberechnung 7001   66,15
Parkgebühren 7005   2,50
Fahrtkosten 60 km x 0,30/km 7003   18,00
Abwesenheitsgeld wie vor 7006   20,00
Zwischensumme     2.128,35
Umsatzsteuer 7008   404,39
Summe 2.532,74

Mit Beschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG die Gesamtvergütung auf 1.988,07 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Vergütung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV überhaupt nicht angefallen. Eine Einigungs-/Aussöhnungsgebühr außer nach Nrn. 1003 und 1000 VV komme in Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG nicht in Betracht, da es sich bei den rechtshängigen und den nicht rechtshängigen, aber mit verglichenen Ansprüchen um eine einheitliche Angelegenheit handele.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, § 15 Abs. 3 RVG sei nicht anwendbar, weil die mit verglichenen nicht rechtshängigen Familiensachen nicht "Teile des Gegenstandes" i.S.d. genannten Vorschrift seien, sondern auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhten. Er meint, die Anwendung dieser Vorschrift scheide auch deswegen aus, weil dessen Anwendung in Fällen, in denen der Gegenstandswert der rechtshängigen Ansprüche bereits den Betrag von 30.000,00 EUR erreiche, dazu führe, dass Rechtsanwälte im Wesentlichen unentgeltlich arbeiten müssten, wozu er auf die Berufsausübungsfreiheit des beigeordneten Rechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG verweist.

Im Rechtsbehelfsver...

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