Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).
Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Nach Nr. 3307 VV entsteht für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr von 0,5. Ferner ist in dieser Vorschrift geregelt, dass die Gebühr auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet wird.
Die jeweiligen Verfahrensgebühren nach Nr. 3307 VV haben die Beschwerdeführer in ihrem Kostenfestsetzungsantrag unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstandswerts der drei Mahnverfahren zur Festsetzung angemeldet. Insoweit hat die Rechtspflegerin des LG offensichtlich antragsgemäß festgesetzt.
Für die Anrechnung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bezüglich des Klageverfahrens die Anrechnung nur aus einem Streitwert von 1,6 Mio. EUR vorgenommen, was einen anzurechnenden Betrag von 3.148,00 EUR ergibt.
Nach der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist davon auszugehen, dass die Rechtspflegerin offensichtlich für die Anrechnung den Gesamtwert der drei Mahnverfahren, nämlich 2,2 Mio. EUR zugrunde gelegt hat und damit auf einen anzurechnenden Betrag von 4.048,00 EUR gekommen ist. Der erste Satz des letzten Absatzes der Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist offensichtlich unvollständig und so nicht verständlich.
Nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Ausweislich der Mahnbescheide haben drei verschiedene Antragsteller den Erlass der Mahnbescheide erwirkt, die nach Widerspruch der Beklagten auf Antrag der Antragsteller an das Streitgericht, nämlich das LG, abgegeben worden sind. Dort hat nur noch eine Antragstellerin den Rechtsstreit fortgeführt, wobei nunmehr nur noch die Summe von 1,5 Mio. EUR als Zahlungsanspruch weiterverfolgt wurde, nachdem zwei Antragsteller ihre im Mahnverfahren geltend gemachte Forderungen dem dritten Antragsteller abgetreten hatten.
Die Rechtshängigkeit ist in allen drei Verfahren nicht mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 3 ZPO), da die Verfahren nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden sind. Die Mahnbescheide waren im Januar 2007 erlassen worden, die Widersprüche waren wenige Tage nach Zustellung der Mahnbescheide eingegangen, die Abgabe erfolgte in allen drei Verfahren erst nach über sechs Monaten.
Bereits am 2.7.2007 haben die Prozessbevollmächtigten des nunmehrigen Alleinklägers den Anspruch gem. § 697 Abs. 1 S. 1 ZPO begründet. Mit dieser Begründung wurden die Mahnverfahren an das Streitgericht abgegeben. Es ist deshalb allenfalls in Höhe von 1,5 Mio. EUR (der Feststellungsantrag war nicht Gegenstand der Mahnverfahren) derselbe Gegenstandswert i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV rechtshängig geworden und damit die Anrechnungspflicht in diesem Umfang entstanden.
Aus dem Kostenfestsetzungsantrag muss jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass die in der Anspruchsbegründung geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise identisch sind mit den in den Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüchen.
Die Widerspruchsgebühr nach Nr. 3307 VV ist deshalb nur in der Höhe auf die allgemeine Verfahrensgebühr anzurechnen, in der sie angefallen wäre, wenn auch das Mahnverfahren nur mit dem ermäßigten Gegenstandswert betrieben worden wäre (so bereits Senat Rpfleger 1994, 433 = OLGR 1994, 143; KG JurBüro 2001, 138).
Ob diese Anrechnung auch dann vorzunehmen ist, wenn ursprünglich ein im Mahnverfahren verfolgter Gegenstand nicht ins streitige Verfahren überführt wird, später aber die Klage um diesen Gegenstand wieder erweitert wird, kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagten haben in ihrem Beschwerdeschriftsatz unbestritten vorgetragen, die spätere Klageerhöhung in Verbindung mit der Aufstockung des Streitwerts auf über 2,4 Mio. EUR beruhe auf einem anderen Streitgegenstand.
Demzufolge war – wie von den Beschwerdeführern beantragt – die anzurechnende Gebühr auf 3.148,00 EUR zu begrenzen, sodass der von der Klägerin zu erstattende Betrag sich um 900,00 EUR erhöht. Dementsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.
Mitgeteilt vom 11. Senat des OLG München