Beispiel

Der Anwalt war vor dem 1.8.2013 in einem Rechtsstreit beauftragt (Wert 10.000,00 EUR). Das Berufungsgericht hatte das Urteil der ersten Instanz im August 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Nach § 21 Abs. 1 RVG ist das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit, sodass sich die Gebühren hier jetzt nach neuem Recht richten. Anzurechnen ist allerdings nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Rechtsstreits, allerdings nach den geringeren Werten.

 
Praxis-Beispiel

I. Verfahren vor Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.235,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   234,65 EUR
Gesamt   1.469,65 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV   725,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV anzurechnen, 1,3 aus 10.000,00 EUR nach alter Fassung   -631,80 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 783,20 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   148,81 EUR
Gesamt   932,01 EUR

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