Eine Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe "bezogen auf die Kostenfolge" ist nicht möglich, abgesehen davon, dass nicht nachzuvollziehen ist, was damit bezweckt sein soll und wie diese Beschränkung sich auswirken soll.

Denkbar wäre hier möglicherweise eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lediglich für ein Anerkenntnis der Forderung, was vermutlich gemeint war.

Da im Verbundverfahren Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG), konnte das Anerkenntnis nur von einem Rechtsanwalt abgegeben werden. Insoweit war also eine Beiordnung erforderlich. Mit Abgabe eines Anerkenntnisses fällt für den Anwalt aber bereits eine volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV an sowie eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.[1]

Welchen Sinn soll dann noch eine Beschränkung auf die Kostenfolge haben?

Norbert Schneider

AGS 11/2013, S. 532 - 533

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