Das AG hat die Festsetzung einer Einigungsgebühr zu Unrecht abgelehnt.
Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Die Frage, ob und wann bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr anfällt, wurde in der Rspr. der Oberlandesgerichte für den bis 31.8.2009 gültigen Rechtszustand unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat das Anfallen einer Einigungsgebühr auf Grundlage der bisherigen Rechtslage verneint, sofern im Zeitpunkt des Verzichts auf den Versorgungsausgleich aufgrund der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger bereits feststand, wem und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch zustand (vgl. Senat, Beschl. v. 17.5.2011 – II-10 WF 2/11). Vorliegend wurde die Vereinbarung der Parteien, mit der diese auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, im Termin als Vergleich protokolliert. Zum Zeitpunkt des Termins lagen die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vor. Danach wäre nach der bisherigen Rspr. des Senats die Einigungsgebühr nicht festsetzbar.
Jedoch ist die zum früheren Rechtszustand vertretene Auffassung unter Geltung des neuen Rechts nicht aufrecht zu erhalten. Denn nach bisherigem Recht stellte sich der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche dar; ein Verzicht auf die Durchführung war deshalb einseitig. Nach neuem Recht ist dagegen ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Beteiligte – wie hier – Versorgungsanwartschaften erworben haben, immer wechselseitig, da nach den §§ 10 ff. VersAusglG kein "Einmalausgleich", sondern ein "Hin- und Herausgleich" der jeweiligen Anrechte vorzunehmen ist; dabei ist jedes Recht einzeln zu betrachten und auszugleichen. Den mitwirkenden Rechtsanwälten steht deshalb die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV zu (so auch OLG Hamm FamRZ 2011, 1974, OLG München, Beschl. v. 12.1.2012 – 11 WF 2265/11 [=AGS 2012, 174]; OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 328 [= AGS 2012, 135]; OLG Oldenburg NJW-RR 2011, 1570; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 922 [= AGS 2010, 424]).