Die gem. den §§ 32 Abs. 2 S. 2 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB richtet sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. Nach der Systematik des Gesetzes sind von den §§ 45, 46 FamGKG alle in § 151 Nr. 1-8 FamFG genannten Kindschaftssachen erfasst (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl., FamGKG § 45 Rn 1; BT-Drucks 16/6308, S. 306). Zu den in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen gehört auch der in § 1686 BGB geregelte Auskunftsanspruch, wobei dahingestellt sein kann, ob er als Bestandteil der Regelung der elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. Keidel-Engelhard, FamFG, 17. Aufl., § 151 Rn 6) oder als Teil der Regelung des Umgangs i.S.v. § 151 Nr. 2 FamFG anzusehen ist, weil er Ergänzungs- und im Einzelfall auch Ersatzfunktion zu einer sonst gem. § 1684 BGB zu treffenden Umgangsregelung hat (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1686 Rn 1 m.w.Nachw.). Nach § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt der Gegenstandswert in der Regel 3.000,00 EUR, wenn er nicht nach den Umständen des Einzelfalls gem. § 45 Abs. 3 FamGKG unbillig erscheint. Vorliegend lassen sich – jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren – weder aus dem Umfang der Sache, noch aus der Bedeutung des Auskunftsanspruchs als Ersatz für den verweigerten Umgang, noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die den Ansatz des Regelwertes im Vergleich zu einer gewöhnlichen Umgangssache oder Sorgerechtssache als unbillig erscheinen lassen.

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