Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) keine weiteren Zahlungsansprüche oder Freistellungsansprüche in Bezug auf die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die Erstberatung aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages. Die Rechtsschutzversicherung muss lediglich die Gebühr einer Erstberatung gem. § 34 RVG zahlen. Dies ist geschehen durch Zahlung der 46,41 EUR. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Unstreitig hat es vorliegend lediglich eine Raterteilung gegeben und die Rechtsanwaltskosten richten sich nach § 34 RVG. Da hier eine Gebührenvereinbarung unterlassen worden ist, kann lediglich gem. §§ 34, 14 RVG abgerechnet werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucher. Soweit § 34 RVG vorsieht, dass keine höhere Gebühr als 190,00 EUR verlangt werden kann, war der Klägervertreter nicht berechtigt, vorliegend die Höchstgebühr des § 34 RVG in Ansatz zu bringen. Dies bedeutet lediglich, dass bei hohen Streitwerten im Rahmen der Erstgebühr die Forderung auf 190,00 EUR begrenzt ist. Bei niedrigeren Streitwerten hat es der Rechtsanwalt in der Hand, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, anderenfalls muss er nach den Kriterien des § 14 RVG im Zusammenhang mit dem Streitwert abrechnen. Die Kommentierung zu § 34 RVG ist eindeutig. Aus dem Kommentar von Gerold/Schmidt zum RVG, 17. Aufl., S. 595 ergibt sich Folgendes: "Das bedeutet aber nicht, dass der Rechtsanwalt willkürlich eine Gebühr bis zur Höhe von 190,00 EUR fordern kann. Auch für die Erstberatungsgebühr gilt VV 2100 a.F., d.h. bei einer Angelegenheit, in der sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, kann er dann nur eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 gem. den Bemessungskriterien des § 14 RVG fordern”."

Dies bedeutet, dass in Anbetracht des Streitwerts von bis zu 300,00 EUR eine 1,0 Gebühr allenfalls angemessen gewesen ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 2) sogar eine 1,3-Gebühr erstattet. Damit kann dahingestellt bleiben, welche Gebührensätze üblich sind und wie lange der Erörterungstermin gedauert hat und ob der Streitwert nur 14,95 EUR betragen hat oder etwa 85,00 EUR. Die Beklagte zu 2) hat bereits die Höchstgebühr der §§ 34, 14 RVG gezahlt, sodass weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind. Der Streitwert ist allenfalls auf bis zu 300,00 EUR festzusetzen, sodass die Beklagte zu 2) keine weitere Zahlung schuldet. Mag der Klägervertreter zukünftig bei geringen Streitwerten eine Gebührenvereinbarung treffen.

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