Die Vorschrift des § 34 RVG bestimmt keine Regel-, sondern lediglich eine Höchstgebühr für eine Beratung. Bei niedrigen Streitwerten hat es der Rechtsanwalt in der Hand, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Anderenfalls muss er nach den Kriterien des § 14 RVG im Zusammenhang mit dem Streitwert abrechnen.

AG Dannenberg, Urt. v. 12.6.2012 – 31 C 437/11

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