Das – gem. den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige – Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das FamG im angefochtenen Beschl. v. Ansatz her unzutreffend davon ausgegangen ist, die Bestimmung des § 55 Abs. 6 RVG unterscheide sich ihrem Wortlaut nach von derjenigen des früher gültigen § 128 Abs. 2 BRAGO.

Richtig ist dagegen, dass die Vorschrift des § 128 Abs. 2 BRAGO unverändert in die neue Bestimmung des § 55 Abs. 6 RVG übernommen worden ist.

Die bisher h.M. in Rspr. und Lit. zur Reichweite der Ausschlusswirkung einer Fristsetzung i.S.v. § 128 Abs. 2 BRAGO besitzt daher nach wie vor Gültigkeit.

Danach verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i.S.v. § 124 BRAGO (jetzt: § 50 RVG), sondern auch denjenigen auf die "Grundvergütung" i.S.v. § 123 BRAGO (jetzt: § 49 RVG).

Nur diese Auslegung wahrt den Zweck der Regelung, dem Rechtspfleger eine möglichst frühzeitige Schlussabrechnung und eine zuverlässige Abschätzung der für die noch einzuziehenden Raten zu bestimmenden Laufzeit zu ermöglichen (siehe hierzu Senat JurBüro 1998, 591 f. m.w.Nachw.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 20. Aufl. Rn 35 zu § 55 RVG).

Von dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung können die Festsetzungsinstanzen nicht aus Billigkeitsgründen absehen (vgl. Müller-Rabe a.a.O.).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

AGS 11/2013, S. 530 - 531

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